Geschäftsfähigkeit

Nützliches Wissen

Die Berechtigung einer Person, Rechtsgeschäfte abschließen und auch Verträge eingehen zu dürfen. Die Geschäftsfähigkeit richtet sich nach dem Alter und dem geistigen Zustand der betreffenden Person.

Nutzloses Wissen

Der so genannte Wurstsemmelparagraph (§151 ABGB) gestattet Kindern unter 7 Jahren ausnahmsweise den Abschluss geringfügiger Geschäfte des täglichen Lebens, wie zum Beispiel den Erwerb von Wurstsemmeln.

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