Einlagensicherung

Aufgrund von EU-Richtlinien, die in Österreich im Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (ESAEG) umgesetzt werden, ist jedes Kreditinstitut, das sicherungspflichtige Einlagen entgegennimmt bzw. sicherungspflichtige Wertpapierdienstleistungen erbringt, gesetzlich verpflichtet, einer Sicherungseinrichtung anzugehören.

DIE AKTUELLEN BESTIMMUNGEN IM ÜBERBLICK
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DIE AKTUELLEN BESTIMMUNGEN IM ÜBERBLICK

Alle Institute der Raiffeisen Bankengruppe Österreich (RBG) unterliegen uneingeschränkt den österreichischen Bestimmungen zur Einlagensicherung und Anlegerentschädigung (ESAEG). Für die Raiffeisenbanken, die Raiffeisenlandesbanken und die Raiffeisen Bank International AG nimmt die Österreichische Raiffeisen-Einlagensicherung eGen (ÖRE) die Funktion als gesetzliche Einlagensicherung und Anlegerentschädigung für die RBG wahr.

EINLAGENSICHERUNGSREFORM 2015
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EINLAGENSICHERUNGSREFORM 2015

Sicherungsobergrenze

Die Einlagen sind pro Einleger – so wie bisher – mit einem Höchstbetrag von EUR 100.000,- pro Kreditinstitut gesichert.

Unter besonderen Voraussetzungen sind – NEU – darüber hinaus auch höhere Einlagen bis zu einem Gesamtauszahlungsbetrag von EUR 500.000,- gesichert, vorausgesetzt

1. diese höheren Einlagen resultieren aus:

  • Immobilientransaktionen im Zusammenhang mit privat genutzten Wohnimmobilien oder
  • knüpfen an Lebensereignisse des Einlegers an und erfüllen soziale, im Gesetz vorgesehene Zwecke wie Abfertigungsleistungen, Leistungen aus Sozialplänen, Vergleichs- und/oder Sonderzahlungen im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder Pensionskassenverträgen, Leistungen iZm Heirat (Ausstattung gem. § 1220 ABGB) oder Scheidung oder
  • stammen aus Versicherungsleistungen, Entschädigungen, Schadenersatz- und Schmerzensgeldzahlungen im Zusammenhang mit erlittenen Beeinträchtigungen der körperlichen und/oder geistigen Unversehrtheit oder aus Straftaten Dritter oder
  • gerichtlich oder im Vergleichsweg zuerkannten Ausgleichszahlungen für eine zu Unrecht erfolgte strafrechtliche Verurteilung und

2. der Sicherungsfall tritt innerhalb von zwölf Monaten nach Gutschrift des Betrags oder nach dem Zeitpunkt, ab dem diese Einlagen auf rechtlich zulässige Weise übertragen werden können, ein.

Für die Zuerkennung der erhöhten Sicherungsleistung ist allerdings ein gesonderter Antrag des Kunden innerhalb von zwölf Monaten ab Eintritt des Sicherungsfalles an die Einlagensicherung erforderlich (Details finden Sie unter www.raiffeisen-einlagensicherung.at).



Auszahlungsprozedere

Anders als in der bisherigen Regelung haben Einleger im Regelfall – d.h. bei Einlagen bis zu EUR 100.000 -  in Zukunft keinen Antrag mehr zu stellen. Die betreffende Einlagensicherungseinrichtung benötigt nur die Information, auf welches Konto die Summe zu überweisen ist (Details finden Sie unter www.raiffeisen-einlagensicherung.at). 

 

Haftung des Staates

Gemäß § 25 Abs 3 Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (ESAEG) kann der Staat für Verbindlichkeiten einer Einlagensicherungseinrichtung im Einzelfall eine Sonderhaftung übernehmen: Wenn der Einlagensicherungsfall die kurzfristige Liquiditätsbereitstellungkapazität der Mitgliedsinstitute übersteigt hat die Einlagensicherungseinrichtung einen Kredit aufzunehmen, für den der Staat eine Haftung übernehmen kann.

 

Insolvenzrechtliche Stellung der Einlagen

Seit dem Abwicklungs- und Sanierungsgesetzes von Banken (BASAG) 2014 hat sich die Gläubigerstellung von Einlegern grundsätzlich wesentlich gebessert:

Gedeckte Einlagen bis 100.000,- EUR genießen im Konkursfall des Kreditinstitutes gemäß § 131 BASAG eine bevorzugte Behandlung, d.h. sie werden als erstes aus dem Rückfluss aus der Masse bedient;  da die Einlagensicherung mit der Auszahlung der gedeckten Einlagen an den Einleger in dessen Rechte eintritt steht der diesbezügliche Rückfluss aus der Masse der Einlagensicherung zu.

Soweit Einlagen desselben Einlegers diese Grenze überschreiten müssen Einleger ihre Forderung im Insolvenzverfahren geltend machen. Aufgrund dieser Gesetzesregelung werden Einleger aus der Masse grundsätzlich noch vor der den übrigen Gläubigern bedient, woraus sich eine erhöhte Rückflussquote ergibt.

Einlagensicherung
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WELCHE EINLAGEN SIND VON DER EINLAGENSICHERUNG ERFASST?

Grundsätzlich zählen sämtliche Guthaben auf allen verzinsten oder unverzinsten Konten oder Sparbüchern, wie z.B. Gehalts- und Pensionskonten, sonstige Girokonten, Festgelder, Kapitalsparbücher oder täglich fällige Sparbücher, zu den erstattungsfähigen  Einlagen gemäß Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (ESAEG); diese werden jedenfalls bis zu einem Höchstauszahlungsbetrag von 100.000 EUR (= gedeckte Einlagen) gesichert.

 

Ausgenommen sind Einlagen von

  • Kredit- und Finanzinstitutionen, Versicherungsunternehmen sowie von Wertpapierfirmen,
  • Pensions- und Rentenfonds sowie von Organismen zu gemeinsamen Wertpapierveranlagung,
  • Staatlichen Stellen, insbesondere von Staaten, regionalen und örtlichen Gebietskörperschaften sowie Zentralverwaltungen,
  • Eigenmittelbestandteile, Schuldverschreibungen sowie Verbindlichkeiten aus eigenen Akzepten und Solawechsel eines Kreditinstitutes
  • aus Transaktionen, für die eine Person wegen Geldwäsche verurteilt wurde.
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IST IHR GUTHABEN AUS EINEM BAUSPARVERTRAG GESICHERT?

Auch die Bausparkassen sind (Spezial-)Kreditinstitute und somit Mitglieder bei gesetzlichen Sicherungseinrichtungen. Sie schließen den Bausparvertrag direkt mit der jeweiligen Bausparkasse ab, so dass dieses Guthaben bei der Bausparkasse gesondert von Ihrem Guthaben bei einem anderen Kreditinstitut, über das z.B. die kontomäßige Einzahlung auf den Bausparvertrag erfolgt, zu betrachten ist. 

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IST IHR GUTHABEN AUF EINEM NOCH NICHT LEGITIMIERTEN SPARBUCH GESICHERT?

Es sind nur Guthaben von der Einlagensicherung umfasst, die auf legitimierten Konten oder legitimierten Sparbüchern liegen. Sie müssen daher, um einen Entschädigungsbetrag fordern zu können, zunächst das Sparbuch legitimieren. Im Insolvenzfall ist die Legitimierung innerhalb von 12 Monaten nachzuholen. Vor Auszahlung ist das Sparbuch der Sicherungseinrichtung zwingend vorzulegen.

 

IST IHR GUTHABEN AUF EINEM FREMDWÄHRUNGSKONTO GESICHERT?

Die Einlagensicherung sichert Guthaben währungsunabhängig.

 

SIND AUCH ZINSANSPRÜCHE GESICHERT?

Ja. Auch die vom Kreditinstitut bis zum Eintritt des Einlagensicherungsfalls für Ihr Guthaben zu zahlenden Zinsen sind von der Einlagensicherung umfasst und werden in den Auszahlungshöchstbetrag eingerechnet.

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SIND SCHULDVERSCHREIBUNGEN VON DER EINLAGENSICHERUNG UMFASST?

Alle Arten von Schuldverschreibungen, auch solche, die dieses Kreditinstitut selbst begeben hat (z.B. Wohnbau-Anleihen, Zertifikate, Kassenobligationen), sind keine Einlagen im Sinne der Einlagensicherung und sind daher nicht im Rahmen der Einlagensicherung gesichert.

Im Insolvenzfall des die Schuldverschreibung ausgebenden Kreditinstitutes wird der Besitzer der Schuldverschreibung nach Maßgabe der Emissionsbedingungen bedient (z.B. bevorzugt aus einer abgesonderten Deckungsmasse, oder mit der Konkursquote, oder nachrangig nach Bedienung der anderen Gläubiger). Wenn die depotführende Bank im Sicherungsfall Schuldverschreibungen anderer Emittenten dem Kunden nicht aushändigen oder auf ein von ihm genanntes Depot übertragen kann, ist dies ein Fall für die Anlegerentschädigung.