Steuern
Aktuelle Regelung der Wertpapierbesteuerung und Verlustausgleich für österreichische Privatanleger
Die aktuellen Regelungen der Wertpapier-Besteuerung sehen vor, dass neben Wertpapier-Erträgen wie Zinsen, Dividenden und Fondserträge auch Kursgewinne von Kapitalvermögen (z.B. aus Aktien, Anleihen, Fondsanteile) und Derivaten (z.B. Zertifikate) der KESt in Höhe von 27,5 Prozent unterliegen. Der automatische KESt-Abzug auf Kursgewinne erfolgt seit 1. April 2012 und wird nur für realisierte Kursgewinne aus (Wertpapier-)Neubestand abgezogen.
Wertpapiere aus Altbestand unterliegen nicht der Kursgewinnbesteuerung
Bei Altbestand handelt es sich um Aktien und Fondsanteile, die vor dem 1. Jänner 2011, sowie Anleihen und Derivate (z.B. Zertifikate), die vor dem 1. April 2012 erworben wurden.
Wertpapiere aus Neubestand sind:
- Aktien und Fondsanteile, die ab dem 1. Jänner 2011 erworben wurden und ab dem 1. April 2012 veräußert werden und
- Forderungswertpapiere und Derivate, die ab dem 1. April 2012 erworben wurden und wieder veräußert werden.
Unterschiedliche Kategorisierung Neubestand
Bei Neubestand ist es möglich, dass die Anschaffungskosten nicht vorhanden sind. Dies kann bei Depotüberträgen und Lieferungen von Wertpapieren der Fall sein, wenn die tatsächlichen Anschaffungskosten von der übertragenden Bank nicht mitgegeben werden bzw. die tatsächlichen Anschaffungskosten nicht nachgewiesen werden können. In diesen Fällen wird der abgeleitete gemeine Wert gemäß § 93 Abs. 4 EStG angesetzt, welcher erheblich vom tatsächlichen Anschaffungswert abweichen kann. Korrekturen sind mittels Entnahmebescheinigung möglich. Ist allerdings kein aktueller Marktpreis, aus dem der abgeleitete gemeine Wert ermittelt werden kann vorhanden, werden die Anschaffungskosten erst bei Verkauf der Wertpapiere vom Verkaufserlös abgeleitet (Neubestand ohne Kurs). In beiden Konstellationen wird bei der Realisierung von Gewinnen die KESt auf Kursgewinne abgezogen. Dieser KESt-Abzug bewirkt allerdings keine Endbesteuerung. Im Zuge der Veranlagung beim Finanzamt sind die tatsächlichen Anschaffungskosten nachzuweisen.
Es kann daher sein, dass zum selben Wertpapier bis zu vier unterschiedliche Steuerpositionen vorhanden sind:
- Neubestand mit Ersatzbemessung
- Neubestand ohne Kurs
- Neubestand
- Altbestand
Bei Verkaufsaufträgen kann individuell festgelegt werden, welcher Bestand verkauft werden soll. Gibt es keinen gesonderten Auftrag, wird der Verkauf anhand der oben angeführten Reihenfolge durchgeführt.
Berechnung der Kursgewinnsteuer
Die Kursgewinnsteuer in Höhe von 27,5 Prozent wird auf den Kursgewinn – die positive Differenz zwischen den Anschaffungskosten (Kaufkurs) und Verkaufskurs – einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Wird ein Wertpapier in mehreren Tranchen zu unterschiedlichen Zeitpunkten erworben, dann werden alle Anschaffungskosten zusammengerechnet und ein Durchschnittspreis gebildet. Mögliche Spesen und Serviceentgelte beim Kauf oder beim Verkauf zählen nicht zu den Anschaffungskosten bzw. werden nicht vom Verkaufserlös abgezogen.
Besteuerung von Wertpapieren auf einen Blick
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Dividenden
27,5 % KESt
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Realisierte Kursgewinne
27,5 % KESt
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Inländische Fonds - im Fonds
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Erträge
27,5 % KESt
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Besteuerung der Kursgewinne
60 % der thesaurierten, realisierten Kursgewinne mit 27,5 % (ab Geschäftsjahr 1.1.2014)
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Verlustausgleich
Automatischer Verlustausgleich im Fonds: Gewinne und Verluste werden innerhalb des Fonds automatisch über alle Assetklassen hinweg ausgeglichen.
Unbeschränkter Verlustvortrag: Realisierte Verluste können zur späteren Gegenverrechnung in folgende Geschäftsjahre vorgetragen werden.
Gegenrechnung von Aufwändungen (Kosten): Im Fonds anfallende Kosten können den Erträgen gegengerechnet werden und verringern damit die KESt-Berechnungsbasis. -
Inländische Fonds - Anleger
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Besteuerung der Veräußerungsgewinne bei Verkauf von Fondsanteilen
27,5 % KESt auf den Differenzbetrag Veräußerungserlös und Anschaffungskosten (ohne Anschaffungsnebenkosten), sofern der Kauf ab 1.1.2011 und der Verkauf nach dem 31.03.2012 erfolgt. Bereits besteuerte Erträge im Fonds werden bei Verkauf im Rahmen der Anschaffungskosten berücksichtigt - es kommt deshalb zu KEINER Doppelbesteuerung.
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Ausländische Fonds
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Zusatzinformation
Steuerrechtliche Kategorisierung:
KESt Meldefonds (Meldung ausschüttungsgleiche Erträge, Besteuerung wie inländische Fonds)
KESt Nicht-Meldefonds (keine Meldung ausschüttungsgleiche Erträge, pauschal 27,5 % KESt auf 90 % des jährlichen Kursgewinns, mindestens aber 27,5 % KESt auf 10 % des Fondswertes am Jahresende, belastet.)
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Zinsen
27,5 % KESt auf Kupon
keine KESt auf Stückzinse -
Realisierte Kursgewinne
27,5 % KESt auf realisierte Kursgewinne inkl. Stückzinsen
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Wohnbauanlehen
Kupons bis 4 % KESt-frei
27,5 % KESt auf realisierte Kursgewinne
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Zinsen
27,5 % KESt
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Realisierte Kursgewinne
27,5 % KESt
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Realisierte Kursgewinne
27,5 % KESt
Zusätzliche Regelung für Anleihen, Zertifikate und Derivate, die zwischen 1. Oktober 2011 und 1. April 2012 gekauft und nach dem 1. April 2012 verkauft werden.
Liegt der Kauf zwischen 1. Oktober 2011 und 1. April 2012 und der Verkauf nach 1. April 2012 werden die realisierten Kursgewinne (bei Zertifikaten die realisierten Kursgewinne unter dem Emissionspreis) im Rahmen der Einkommenssteuererklärung UNABHÄNGIG VON DER BEHALTEDAUER mit dem Sondersteuersatz von 27,5 % besteuert. Die 1- jährige Spekulationsfrist verliert ihre Geltung.
Wichtige Hinweise zur Änderung von Depotinhabern und Depotüberträgen
Eine Entnahme oder ein sonstiges Ausscheiden von Wertpapieren aus dem Depot wird einer Veräußerung gleichgestellt. Dadurch kann es zu einer ungewollten KESt-Belastung kommen. Bitte klären Sie deshalb geplante Änderungen von Depotinhaberschaften oder Depotüberträge mit Ihrem Kundenberater in Ihrer Raiffeisenbank ab. Unentgeltliche Überträge im Rahmen einer Schenkung oder Erbschaft sind gegen Vorlage geeigneter Dokumente vom KESt-Abzug ausgenommen. Geeignete Dokumente sind Schenkungsmeldung, Einantwortungsbeschluss und ein Notariatsakt.
Worauf sollen Anleger achten:
- Eine ausgewogene Mischung von Anlageklassen abgestimmt auf die Risikobereitschaft stellt die wichtigste Säule der Veranlagungsstrategie dar.
- Steuerliche Rahmenbedingungen sind wichtig, sollten aber nicht das vordergründige Entscheidungskriterium für den Kauf oder Verkauf von Wertpapieren darstellen.
- Der Vermögensaufbau mit Fonds ist weiterhin attraktiv. Im Vordergrund steht die Ertragsperspektive sowie der Freiraum in der Veranlagung (keine Bindungsfristen).
- Vorteile der Fondsveranlagung gegenüber Direktveranlagung: Automatischer Verlustausgleich, Unbeschränkter Verlustvortrag
Verlustausgleich
Die gesetzlichen Regelungen sehen einen Verlustausgleich für die innerhalb eines Kalenderjahres realisierten Kursverluste mit erzielten Erträgen aus Wertpapieren vor. Dieser Verlustausgleich wird unter Berücksichtigung der unten angeführten Voraussetzungen automatisch bei jeder Wertpapierabrechnung von Ihrer depotführenden Bank durchgeführt. Ziel ist es, die bei Gewinnen abgezogene Kapitalertragssteuer mit den Verlusten aus anderen Wertpapier-Geschäften wieder zu reduzieren bzw. zu korrigieren.
Details zum Verlustausgleich
- Ein Verlustausgleich ist nur im Privatvermögen möglich.
- Gemeinschaftsdepots, betriebliche Depots und treuhändig gehaltene Depots sind vom automatischen Verlustausgleich durch die Bank ausgeschlossen.
- In den automatischen Verlustausgleich werden alle Einzeldepots bei einer Bank einbezogen. Ein bankübergreifender Verlustausgleich ist nicht erlaubt.
- Falls Depots bei verschiedenen Banken geführt werden oder mehrere Depotinhaber vorhanden sind, ist ein Verlustausgleich nur über das jeweilige Finanzamt möglich.
- Ein Verlustausgleich ist ausschließlich mit positiven Einkünften aus Kapitalvermögen innerhalb des selben Kalenderjahres möglich. Ein Verlustvortrag in andere Kalenderjahre ist nicht möglich.
- Im Verlustausgleich berücksichtigt werden:
- Kursgewinne aus Neubestand
- Dividenden, Zinsen und Fondsausschüttungen aus Neubestand
- Dividenden und Fondsausschüttungen aus Altbestand - Vom Verlustausgleich ausgeschlossen sind:
- Zinsen aus Anleihen Altbestand
- Kursgewinne aus Altbestand
- Zinserträge aus Geldeinlagen (Sparbuch, Girokonto)
- Die steuerlichen Kategorien Neubestand mit Ersatzbemessung mittels abgeleitetem gemeinen Wert gemäß § 93 Abs. 4 EStG und Neubestand ohne Kurs - Eine jährliche Bescheinigung über diese Verlustverrechnung wird erstellt
Funktion und Beispielrechnung laufender automatischer Verlustausgleich
Ein KESt-Abzug (27,5 %) bei positiven Wertpapiereinkünften kann mit 27,5 % der entstandenen Verluste aus Wertpapiergeschäften im selben Kalenderjahr ausgeglichen werden. Es wird maximal die bereits abgeführte KESt erstattet. Die Buchungen der KESt-Gutschriften finden laufend im Rahmen der Wertpapierabrechnung statt.
- 15. Februar:
750 Euro Zinsertrag aus Anleihe Neubestand
KESt-Belastung 206,25 Euro
- 2. Mai:
1.000 Euro Dividendenertrag
KESt-Belastung 275 Euro
- 9. Juli:
1.000 Euro Gewinn aus Verkauf Aktie
KESt-Belastung 275 Euro
- 16. Oktober:
2.500 Euro Verlust aus Verkauf Aktie
KESt-Gutschrift 687,50 Euro
Für den Anleger ergeben sich in diesem Veranlagungsjahr 756,25 Euro zu zahlende KESt aus Wertpapiererträgen. Der Kunde erhält eine Gutschrift von 687,50 Euro beim Verkauf der Aktie mit Verlust. Durch den realisierten Verlust vom 16. Oktober reduziert sich die zu zahlende KESt auf 68,75 Euro. Nur dieser Betrag wird effektiv an das Finanzamt abgeführt.
Hierbei handelt es sich um eine allgemeine Steuerinformation, die eine individuelle Beratung durch einen Steuerberater nicht ersetzen kann. Jegliche Haftung für die Inhalte ist ausgeschlossen. Die steuerliche Behandlung ist von den persönlichen Verhältnissen des jeweiligen Kunden abhängig und kann künftigen Änderungen unterworfen sein!
Ihr Kundenbetreuer informiert Sie gerne persönlich.
Stand: Jänner 2016