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Information zu Losungswort-Sparbüchern
Neue Regeln für’s Vererben.
Es ist beliebt: das Sparbuch mit kleineren Beträgen und einem Losungswort. Vor allem die Diskretion dieser Anlageform ist gefragt, können mit ihr doch bis zu 15.000 Euro mit einem Losungswort geparkt werden. Das Guthaben abheben kann stets derjenige, der das Sparbuch vorliegen hat und das Losungswort kennt. Die Weitergabe eines solchen Sparbuchs ist damit einfach möglich. Nach der bisherigen Rechtslage galt dies auch über den Tod des Sparers hinaus: Die Bank musste über ein Losungswortsparbuch mit einem Guthaben bis zu 15.000 Euro im Verlassenschaftsverfahren nur Auskunft geben, wenn dem Notar das Sparbuch vorlag und es zum Nachlass gehörte. Wurde das Sparbuch nicht gefunden, gab die Bank auch keine Auskunft über den Vermögenswert. In der Praxis war es damit oftmals den Erben und Verwandten überlassen, wie sie die Sparbucheinlagen aufteilen.
Folgen des OHG Urteils
Nachdem Losungswortsparbücher bisher in der Praxis oft nicht in die Erbmasse einflossen, wird das OGH-Urteil Verlassenschaftsverfahren transparenter, aber manchmal auch teurer machen. Denn Kosten für Gerichtsgebühren oder Notarhonorare fielen bisher nicht an. Vor allem aber ist es nach dem Urteil umso wichtiger, sich noch zu Lebzeiten um alle Vermögenswerte zu kümmern, will man selbst bestimmen, was mit dem eigenen Erbe geschieht.