Offenlegung

Stapel von Unterlagen mit Kugelschreiber
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Gemäß den Offenlegungsvorschriften in Teil 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (CRR) haben Kreditinstitute zumindest einmal jährlich die in TEIL 8, Titel II, CRR genannten Informationen vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 432 CRR offenzulegen.

Mann arbeitet sich am Schreibtisch durch Bücher und Dokumente
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Offenlegung gem. BWG

Veröffentlichungen gemäß § 65a BWG