Sparbuch
Wichtiger Hinweis für Losungswort-Sparbücher

Vereinbaren Sie noch heute einen Termin und Ihr Berater unterstützt Sie, die für Sie geeignete Veranlagungslösung zu finden.

Information zu Losungswort-Sparbüchern

WICHTIGER HINWEIS

Auf Grund einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofs müssen bei Verlassenschaften künftig auch auf den Verstorbenen identifizierte Losungswort-Sparbücher mit einem Einlagenstand von unter € 15.000,-  von der Bank angegeben werden und können in weiterer Folge durch Gericht oder Gerichtskommissär als verlassenschaftszugehörig erklärt werden. Sollte ein Sparbuch an eine andere Person übereignet worden sein, empfehlen wir eine Legitimierung auf den neuen Eigentümer in unserer Raiffeisenbank vorzunehmen.

Sparschwein

Neue Regeln für’s Vererben.

Es ist beliebt: das Sparbuch mit kleineren Beträgen und einem Losungswort. Vor allem die Diskretion dieser Anlageform ist gefragt, können mit ihr doch bis zu 15.000 Euro mit einem Losungswort geparkt werden. Das Guthaben abheben kann stets derjenige, der das Sparbuch vorliegen hat und das Losungswort kennt. Die Weitergabe eines solchen Sparbuchs ist damit einfach möglich. Nach der bisherigen Rechtslage galt dies auch über den Tod des Sparers hinaus: Die Bank musste über ein Losungswortsparbuch mit einem Guthaben bis zu 15.000 Euro im Verlassenschaftsverfahren nur Auskunft geben, wenn dem Notar das Sparbuch vorlag und es zum Nachlass gehörte. Wurde das Sparbuch nicht gefunden, gab die Bank auch keine Auskunft über den Vermögenswert. In der Praxis war es damit oftmals den Erben und Verwandten überlassen, wie sie die Sparbucheinlagen aufteilen.

Folgen des OHG Urteils

Nachdem Losungswortsparbücher bisher in der Praxis oft nicht in die Erbmasse einflossen, wird das OGH-Urteil Verlassenschaftsverfahren transparenter, aber manchmal auch teurer machen. Denn Kosten für Gerichtsgebühren oder Notarhonorare fielen bisher nicht an. Vor allem aber ist es nach dem Urteil umso wichtiger, sich noch zu Lebzeiten um alle Vermögenswerte zu kümmern, will man selbst bestimmen, was mit dem eigenen Erbe geschieht.

Unsere Tipps für Sie

Sollten Sie ein Sparbuch an eine andere Person übergeben wollen, sollte sich der neue Inhaber möglichst bald bei uns zum Sparbuch legitimieren.

 

Lassen Sie sich von uns zeigen, welche Möglichkeiten einer Anlage es neben dem Sparbuch noch gibt. So können wir gemeinsam überlegen, wie Sie im Wissen des aktuellen Urteils des Obersten Gerichtshofs auch zukünftig Ihr Erspartes nach Ihren Wünschen veranlagen können.