Die Kamera passt auf: Infos zur Videoüberwachung
In Ihrer Umgebung kommt es in letzter Zeit zu Vandalenakten. Der Zaun des Nachbarn ist beschädigt, an Ihrem Auto müssen Sie Kratzer feststellen. Viele denken in solchen Fällen daran, eine Videoanlage zur "Überwachung" zu installieren. Aber geht das überhaupt laut Gesetz? Welche Vorschriften müssen Sie beachten?
Was sagen die Datenschutzbestimmungen?
Grundsätzlich ist eine Videoüberwachung seit dem Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung zwar nicht mehr meldepflichtig. Allerdings müssen wesentliche Vorgaben eingehalten werden: So müssen Sie selbst beurteilen, ob eine Videoüberwachung verhältnismäßig ist oder nicht bzw. ob der Zweck auch mit Mitteln erreicht werden kann, die keinen Eingriff in die Privatsphäre anderer bedeuten.
Eine Videoüberwachung ist nur dann zulässig, wenn Sie ein berechtigtes Interesse (Schutz Ihrer Person oder Ihres Eigentums) nachweisen können. Die Dokumentation bisheriger Schäden kann dabei nützlich sein. Die Videoüberwachung darf darüber hinaus nur auf dem eigenen Grundstück erfolgen. Aufnahmen vom Nachbargrundstück sind tabu.
Die Besonderheiten beim Wohnungseigentum
Wenn Sie in einem Einfamilienhaus leben, dann müssen Sie "nur" die geltenden Datenschutzbestimmungen beachten. Wohnen Sie dagegen in einer Wohnhausanlage oder in einer Reihenhaussiedlung, dann sind auch die Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes zu beachten. Dann ist, falls die Anlage auf allgemeinen Teilen montiert wird, eine Zustimmung aller Wohnungseigentümer:innen für die Installation der Videoüberwachung notwendig.
- Wenn Sie selbst eine Videoanlage installieren, dann dürfen etwa die Haus- bzw. Wohnungstüren anderer Bewohner:innen nicht im überwachten Bereich der Kamera liegen.
- Wenn die Eigentümer:innen-Gemeinschaft eine Videoüberwachung von allgemeinen Teilen der Anlage (etwa des Spielplatzes oder des Müllraumes) beschließt, dann muss diese für eine Dokumentation der Aufzeichnungen und "Verarbeitungsvorgänge" sorgen.
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