NACHHALTIGKEITSBEZOGENE OFFENLEGUNG

Erklärung zu nachhaltigkeitsbezogenen Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor

Erklärung zu nachhaltigkeitsbezogenen Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor

Das Kreditinstitut erbringt Portfolioverwaltungsleistungen im Sinne von Art. 2 Nr. 1 j der Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.11.2019.

Vor diesem Hintergrund müssen Kreditinstitute als Finanzmarktteilnehmer (im Rahmen der Tätigkeiten der Vermögensverwaltung) der nachhaltigkeitsbezogenen Offenlegung ab dem 10. März 2021 nachkommen. Das beiliegende Dokument fasst die Inhalte für Finanzmarktteilnehmer zusammen, die auf Unternehmensebene offenzulegen sind.

Erklärung zu den wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren

Um zur Datei "Erklärung zu den wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren" zu gelangen, wählen Sie zuerst Ihre Bank. Sie werden anschließend zur Seite "Nachhaltigkeitsbezogene Offenlegung" Ihrer gewählten Bank weitergeleitet und können anschließend auf die Erklärung einsehen.

Das Kreditinstitut betreibt Anlage- und Versicherungsberatungsgeschäft im Sinne von Art. 2 Nr. 11 a und 11 c der Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.11.2019.

Vor diesem Hintergrund müssen Kreditinstitute als Finanzberater (beispielsweise im Rahmen von Beratungstätigkeiten für Fondsanlagen und (fondsgebundenen) Lebensversicherungen) der nachhaltigkeitsbezogenen Offenlegung ab dem 10. März 2021 nachkommen. Das beiliegende Dokument fasst die Inhalte für Finanzberater zusammen, die auf Unternehmensebene offenzulegen sind.