Beschluss des Steuerreform- und Abgabengesetzes 2020 – was wird kommen?

Am 19. September 2019 wurde im Nationalrat das Steuerreformgesetz 2020 sowie das Abgabenänderungsgesetz 2020 beschlossen. Wir haben für Sie die wesentlichen Punkte zur Steuerreform zusammengefasst

Erhöhung Kleinunternehmer-Umsatzgrenze auf 35.000 Euro

Die Kleinunternehmergrenze – also die Umsatzgrenze, ab der Umsatzsteuerpflicht besteht – wird ab 1. Jänner 2020 von derzeit 30.000 auf 35.000 Euro erhöht.

 

Kleinunternehmer-Pauschalierung für Kleinunternehmer mit Umsatzgrenze 35.000 Euro

Für Einnahmen-Ausgaben-Rechner mit nicht mehr als 35.000 Euro Jahresumsatz besteht ab 2020 die Möglichkeit, einen pauschalen Betriebsausgabenabzug vorzunehmen. Mit diesem kann aus dem entsprechenden Unterschiedsbetrag zwischen Betriebseinnahmen und dem Ausgabenpauschalsatz der pauschalierte Gewinn ermittelt werden. Der Betriebsausgabenpauschalsatz beträgt 45 % bei Handels- und Produktionsbetrieben bzw. 20 % bei Dienstleistungsbetrieben.

 

Verdoppelung der Betragsgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter

Die betragliche Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter wird von 400 auf 800 Euro verdoppelt. Diese Neuregelung ist für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2019 beginnen, anwendbar.

 

Änderungen Lohnsteuer

Beschränkt steuerpflichtige Personen (Personen, die keinen Wohnsitz bzw. keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben) unterliegen nun auch der Pflichtveranlagung, wenn sie gleichzeitig mehrere Dienstverhältnisse in Österreich haben oder wenn andere veranlagungspflichtige Einkünfte bezogen werden, deren Gesamtbetrag 730 Euro übersteigt. Auch ohne Vorliegen einer Lohnsteuerbetriebsstätte ist ab dem 1. Jänner 2020 für unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer verpflichtend ein Lohnsteuerabzug vorzunehmen. Ausländische Arbeitgeber sind daher ab 2020 verpflichtet, für ihre in Österreich unbeschränkt steuerpflichtigen Mitarbeiter die Lohnsteuer einzubehalten und abzuführen.

 

Senkung der Krankenversicherungsbeiträge für Selbstständige und Landwirte

Unabhängig von der Einkommenshöhe wird der Krankenversicherungsbeitrag für Selbstständige und Landwirte um 0,85 Prozentpunkte auf 6,8 % gesenkt.

 

Besteuerung von Fahrzeugen

In der neuen Sachbezugswerteverordnung soll verankert werden, dass (Elektro-)Fahrräder und Krafträder mit einem CO₂-Emissionswert von 0 Gramm nun explizit nicht mehr als Sachbezug anzusetzen sein sollen. Die CO₂-Grenzwerte für die Ermittlung des Sachbezuges sollen für Erstzulassungen ab 1. Jänner 2020 erhöht werden. Bei der Normverbrauchsabgabe, motorbezogenen Versicherungssteuer und Kraftfahrzeugsteuer soll die bestehende NoVA-Formel näherungsweise an die neuen bzw. künftigen CO₂-Emissionswerte angepasst und somit erhöht werden.

im Bild: Mag. Alexander Wunderlich, Moore Salzburg
im Bild: Mag. Alexander Wunderlich, Moore Salzburg

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