Österreichs Gamechanger für Gründer:innen und Start-Ups?
FlexCo und neue Mitarbeiterbeteiligungsregelungen
Kürzlich hat der österreichische Nationalrat wichtige Maßnahmen im Bereich der Start-up-Förderung (GesRÄG 2023) beschlossen, die mit 1. Januar 2024 in Kraft getreten sind. Dieses "Start-Up-Paket" umfasst zwei zentrale Neuerungen:
- Einführung einer neuen Kapitalgesellschaft namens "FlexCo" bzw. „FlexKapG“
- Verändertes Besteuerungssystem für Mitarbeiterbeteiligungen
Eines vorweg: Auch wenn die Initiative für die erste Gesellschaftsform seit über 100 Jahren primär aus dem Start-Up Ökosystem kommt, ist die FlexCo eine Alternative für jede Gründung – sofern sie die Voraussetzungen erfüllt.
1. FlexCo - was kann die neue Gesellschaftsform?
Die FlexCo ist als Hybridform zwischen einer GmbH und einer AG konzipiert und bietet mehr Flexibilität in der Unternehmensstruktur - wobei die FlexCo klar der GmbH ähnlicher ist als der AG. Das resultiert daraus, dass sie bis auf die in den FlexKapGG geregelten Ausnahmen dem GmbHG unterliegt. Sie kann von einer oder mehreren Personen mit einem reduzierten Stammkapital von 10.000 € gegründet werden, wovon mindestens 5.000 € eingezahlt werden müssen. Die Mindestkörperschaftssteuer sinkt auf 500 € und die Stammeinlage je Gesellschafter beträgt nur 1 €. Der Gesellschaftsvertrag zur Gründung bedarf zu seiner Wirksamkeit die Form eines Notariatsakts (vereinfachte Gründung gem. §9a GmbH – ohne Notariatsakt – aber möglich).
Eine Besonderheit der FlexCo sind die neuen Unternehmenswert-Anteile (UWA). Diese Anteile berechtigen zu Gewinn-, Liquidations- und Veräußerungserlösen, gewähren jedoch kein Stimm- oder Anfechtungsrecht. Sie müssen im Gesellschaftsvertrag geregelt sein und dürfen maximal 25 % des Stammkapitals ausmachen. Die Geschäftsführer müssen ein Anteilsbuch führen. Es gibt keine individuelle Eintragung der UWA-Beteiligten im Firmenbuch. Jedoch sind 1x jährlich die Namens- und Anteilslisten beim Firmenbuch anzumelden. Die Übertragung dieser Anteile ist einfach und kostengünstig, da sie nur der einfachen Schriftform bedarf.
2. Steuervorteil für Mitarbeiter:innen
Der zweite Teil des Start-Up-Pakets beinhaltet eine neue abgabenrechtliche Begünstigung für Start-Up-Mitarbeiterbeteiligungen. Die verbilligte oder unentgeltliche Gewährung einer Start-Up-Beteiligung an eine:n Mitarbeiter:in stellt grundsätzlich einen steuerpflichtigen, geldwerten Vorteil dar. Um das steuerliche Risiko zu minimieren, wurden bisher verschiedene Modelle in Betracht gezogen (z.B. Vereinbarung einer negativen Liquidationspräferenz).
Um dieser Dry-Income-Problematik entgegenzuwirken, ist ein neues steuerliches Mitarbeiterbeteiligungsmodell mit aufgeschobener Besteuerung vorgesehen. Damit sollen Start-Ups gefördert werden, die gerade in der Anfangsphase mit Liquiditätsproblemen kämpfen und deshalb die benötigten, hochqualifizierten Mitarbeiter:innen nicht entsprechend entlohnen können.
Die Voraussetzungen:
- Umsatz bis 40 Mio. €
- < 100 Mitarbeiter:innen
- Keine Einbindung in den Konzernabschluss
- Keine Konzerngesellschaften als Gesellschafter mit >25 % Anteile (Kapital und Stimmrechte)
Die Steuer wird erst fällig, wenn die Anteile veräußert werden oder ein anderer Ersatztatbestand eintritt. Die Besteuerung erfolgt mit einem Sondersteuersatz von 27,5 % und dem progressiven Einkommensteuertarif.
Start-Up-Paket: Pro und Kontra
Diese neuen Regelungen bieten Gründer:innen in Österreich eine attraktive Möglichkeit, Mitarbeitende am Unternehmenserfolg zu beteiligen. Sie adressieren wichtige Anliegen der Start-up-Community und legen einen starken Fokus auf die Förderung von Innovation und Unternehmertum. Die Einführung von FlexCo soll die Gründung und Finanzierung von Start-Ups erleichtern und deren internationale Wettbewerbsfähigkeit erhöhen.
Die Anwendung des neuen Besteuerungsregimes für Mitarbeiterbeteiligungen stellt jedoch eine Herausforderung dar: Zahlreiche Anwendungsvoraussetzungen und eine komplexe Mischkalkulation bei der Besteuerung erfordern eine sorgfältige Planung und Beratung. Schätzungen gehen davon aus, dass die Steuerbelastung für Mitarbeiter:innen unter Berücksichtigung der Lohnnebenkosten und der Einkommensteuerprogression bis zu 35 % betragen kann.
Trotz dieser Komplexität ist das neue System ein bedeutender Schritt hin zu einem effektiveren und attraktiveren österreichischen Start-Up-Ökosystem. Es zeigt, dass die Regierung bestrebt ist, die Rahmenbedingungen für Start-Ups zu verbessern und ihnen dabei zu helfen, die Herausforderungen des frühen Wachstums zu meistern.
Es bleibt abzuwarten, wie sich diese Gesetzesänderungen auf die Start-Up-Landschaft in Österreich auswirken werden. Eine sorgfältige Beobachtung und mögliche Anpassungen könnten erforderlich sein, um sicherzustellen, dass die angestrebten Ziele erreicht und unerwünschte Nebenwirkungen vermieden werden.
Hinweis: Die Inhalte des Blogartikels stellen keine Steuer- oder Rechtsberatung dar. Eine individuelle, professionelle Steuer-/Rechtsberatung kann durch die publizierten Inhalte nicht ersetzt werden.
Vergleich GmBH vs. FlexCo
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Firmenname
GmbH
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Stammkapital
• EUR 35.000 (mind. 50% in bar); bei Gründungsprivilegierung EUR 10.000 (mind. 50% in bar) für 10 Jahre.
• Gesetzliches Mindeststammkapital soll allgemein auf EUR 10.000 (mind. 50% in bar) für GmbH & FlexCo herabgesetzt werden.
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Mindeststammeinlage
EUR 70
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Geschäftsanteile
• Unteilbarkeit von Geschäftsanteilen. Jedem Gesellschafter steht nur ein Geschäftsanteil zu, der sich nach dem Wert der übernommenen Stammeinlage bemisst.
• GmbH kann keine eigenen Anteile halten.
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Übertragung von Geschäftsanteilen
Jede Übertragung von Geschäftsanteilen zwingend in Form eines Notariatsakts.
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Unternehmenswertanteile (UWA)
• Nicht vorgesehen.
• Mitarbeiterprogramme regelmäßig in Form von virtuellen Anteilen (Virtual Stock Option Plans [VSOP] oder Employee Stock Option Plans [ESOP], etc) nachgebildet.
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Umlaufbeschlüsse / Stimmabgabe
• Alle Gesellschafter:innen müssen einer Beschlussfassung im Umlaufweg zustimmen.
• Keine uneinheitliche Stimmrechtsausübung.
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Aufsichtsrat
Aufsichtsratspflicht insb. bei Überschreitung von bestimmten Größenkriterien, im Wesentlichen: (i) bei Stammkapital von mehr als EUR 70.000 und mehr als 50 Gesellschafter:innen, oder (ii) mehr als 300 Arbeitnehmer:innen im Jahresdurchschnitt. Weiter bei Beherrschung/Leitung von aufsichtsratspflichtigen Gesellschaften und mehr als 300 Arbeitnehmer:innen im Jahresdurchschnitt oder Unternehmen von öffentlichem Interesse (Börsennotierung bzw. Bezeichnung).
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Kapitalmaßnahmen
• Ordentliche Kapitalerhöhung und Kapitalherabsetzung.
• Übernahmeerklärung bei der Kapitalerhöhung bedarf zwingend eines Notariatsakts.
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Firmenname
Flexible Kapitalgesellschaft (FlexKap) / Flexible Company (FlexCo)
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Stammkapital
• EUR 10.000 (mind. 50% in bar).
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Mindeststammeinlage
EUR 1
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Geschäftsanteile
• Teilbarkeit von Geschäftsanteilen und Stückanteile (mind. EUR 1 Nennbetrag) möglich.
• Erwerb eigener Anteile durch die FlexCo in bestimmten Fällen (insb. bei Unternehmenswert-Anteilen) möglich.
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Übertragung von Geschäftsanteilen
Übertragung von Geschäftsanteilen mittels Privaturkunde eines Rechtsanwalts/Notars zulässig.
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Unternehmenswertanteile (UWA)
• UWA im Ausmaß von bis zu 25% des Stammkapitals möglich (Mindeststammeinlage: EUR 0,01).
• Übertragung von UWA in Schriftform.
• Insb. Mitverkaufsrecht für Unternehmenswert-Beteiligte im Gesellschaftsvertrag.
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Umlaufbeschlüsse / Stimmabgabe
• Nicht alle Gesellschafter:innen müssen Umlaufbeschlüssen zustimmen; Textform ausreichend für Stimmabgabe (Abweichung im Gesellschaftsvertrag vorzusehen).
• Gesellschafter:innen mit mehr als einer Stimme können ihr Stimmrecht auch uneinheitlich ausüben.
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Aufsichtsrat
Zusätzliche Aufsichtsratspflicht bei mittelgroßen Kapitalgesellschaften, dh wenn mindestens 2 Kennzahlen für kleine Kapitalgesellschaften überschritten (EUR 5 Mio. Bilanzsumme, EUR 10 Mio. Umsatz, 50 Arbeitnehmer:innen im Jahresdurchschnitt), aber zumindest 2 von 3 weiteren Kriterien (EUR 20 Mio. Bilanzsumme, EUR 40 Mio. Umsatz, 250 Arbeitnehmer:innen im Jahresdurchschnitt) nicht überschritten werden.
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Kapitalmaßnahmen
• Zusätzlich bedingte Kapitalerhöhungen und genehmigtes Kapital (Ermächtigung der Geschäftsführung max. 5 Jahre nach Eintragung, Stammkapital bis zu einem bestimmten Nennbetrag zu erhöhen) möglich.
• Übernahmeerklärungen in der Form einer Privaturkunde eines Rechtsanwalts/Notars zulässig.