Geschäftsmann in einer Besprechung mit jüngeren Kolleg:innen
Ihre Risikoabsicherung bei Auslandsgeschäften

So sichern Sie sich beim Export gegen Produktions- und Zahlungsausfallsrisiken ab.

Raiffeisen Exportabsicherung

Raiffeisen bietet Ihnen den optimalen Mix an Absicherungsinstrumenten für Ihr individuelles Risikoprofil. Holen Sie sich die wesentlichsten Informationen zu Akkreditiven und Garantien.

Sicher

Verringern Sie das Zahlungsausfallsrisiko bei Ihren Exportgeschäften.

Persönlich

Persönliche Beratung durch spezialisierte Expert:innen.

Individuell

Optimaler Mix an Instrumenten passend zum individuellen Risikoprofil.

Gegen Zahlungsausfälle und politische Risiken absichern

Exportgeschäfte sind oft mit Risiken verbunden. Der Exporterfolg hängt daher nicht zuletzt von der Absicherung dieser Risiken ab. Selbst das gesündeste Unternehmen kann aufgrund politischer und wirtschaftlicher Unwägbarkeiten durch Produktions- und/oder Zahlungsausfallsrisiken im Auslandsgeschäft bedroht werden.

Wir beraten Sie bei der Absicherung potenziell auftretender Risiken wie Zahlungsausfall des ausländischen Abnehmers, politische Probleme im Abnehmerland, Annahmeverweigerung der Waren etc., unabhängig davon, ob Sie Einzelgeschäfte, Ihre Beteiligung im Ausland oder laufende Lieferungen absichern wollen.

Jedes Exportgeschäft hat sein individuelles Risikoprofil – daher stellen wir Ihnen einen optimalen Mix der Absicherungsinstrumente zusammen.

Exportrisikoabsicherung

Um als österreichischer Exporteur auf den Auslandsmärkten erfolgreich sein zu können, bedarf es einer professionellen Einschätzung der auftretenden Risiken. Diese können als politische Risiken aus dem Abnehmerland resultieren oder als wirtschaftliche Risiken im Bereich des Abnehmers angesiedelt sein.

Die Laufzeit der Geschäfte sowie der Absicherungs­bedarf für die Produktionsphase und/oder die Zahlungszielphase spielen ebenso eine Rolle. Gemanagte Risiken werden zu Chancen. Kreditversicherungen helfen dabei und sind bei den nachfolgenden Institutionen erhältlich.

Oesterreichische Kontrollbank AG (staatliche Förderstelle):
Sie sichert wirtschaftliche und politische Risiken in Nicht-OECD-Länder ab. Bei Großprojekten und bei Risiken mit einer Laufzeit von über 2 Jahre werden auch Risiken in OECD-Länder übernommen. In erster Linie werden Einzelgarantien für so genannte „nicht marktfähige Risiken“ zur Verfügung gestellt.

Private Versicherungsanbieter
Sie sichern neben wirtschaftlichen Risiken in OECD-Ländern mit einer Laufzeit bis max. 2 Jahren auch Inlandsforderungen ab.

Die folgenden Versicherungen bieten für „marktfähige Risiken“ Pauschal- und Rahmengarantien an:

 

Absicherung für Beteiligungen im Ausland

Austria Wirtschaftsservice GmbH (AWS)
Die AWS übernimmt auch Projektgarantien zur Absicherung wirtschaftlicher Risiken sowie Finanzierungsgarantien für Direktinvestitionen österreichischer Firmen im Ausland (z.B. Auslandsniederlassung, Beteiligung u.ä.).

Weitere Informationen und Beratung erhalten Sie gerne bei Ihrem Firmenkundenbetreuer (firmenkundenbetreuung@rvs.at) oder direkt bei unseren Fachexperten der Förderberatung:

E-Mail: foerderungen@rvs.at  
Tel.: +43 662 8886 – 13210

Besprechung im Büro

Dokumenten- und Garantiegeschäft

Akkreditive und Garantien stellen einen wirkungsvollen Schutz für Käufer:in und Verkäufer:in dar. Raiffeisen unterstützt Ihr Unternehmen bei der Formulierung bzw. Überprüfung von Garantietexten sowie bei deren Abwicklung.

 

Das Akkreditiv

Ein Akkreditiv ist die Verpflichtung einer Bank, im Auftrag des Importeurs bzw. des:der Auftraggeber:in dem:der Exporteur:in bzw. Begünstigten bei fristgerechter Vorlage konformer Dokumente einen bestimmten Betrag sofort (Sicht) oder zu einem festgelegten späteren Zeitpunkt (hinausgeschobene Zahlung) zu zahlen.

Bei einem bestätigten Akkreditiv fügt die Bank des:der Exporteur:in bzw. Begünstigten ihr Zahlungsversprechen hinzu und hat dieses unabhängig von der Zahlungsfähigkeit oder Zahlungwilligkeit der Bank des Importeurs bzw. Auftraggebers zu erfüllen.

Importakkreditive werden eingesetzt, wenn ein:e Importeur:in sicherstellen will, dass er die Lieferung/Leistung nur dann bezahlen muss, wenn aufgrund akkreditivkonformer Dokumente bewiesen ist, dass die Lieferung/Leistung erfolgt ist.

Exportakkreditive kommen zum Einsatz, wenn noch kein Vertrauensverhältnis zum:zur Vertragspartner:in besteht oder in ein wirtschaftlich bzw. politisch risikoreiches Land geliefert wird. Mit Einlangen eines Exportakkreditivs verfügt der:die Exporteur:in über die Sicherstellung der Zahlung durch die Haftung der eröffnenden Bank, wenn er:sie akkreditivkonforme Dokumente fristgerecht unter dem Akkreditiv einreicht.

 

Die Vorteile eines Akkreditivs für Sie als Exporteur:in

  • Unabhängigkeit von der Kreditwürdigkeit des:der Importeur:in durch Erhalt eines unwiderruflichen Versprechens der eröffnenden Bank, bei fristgerechter Erfüllung der Akkreditivbedingungen Zahlung zu leisten
  • Unabhängigkeit von der Bonität der eröffnenden Bank bzw. des Importlandes durch Erhalt der Bestätigung des Akkreditivs durch Ihre Hausbank
  • Eigenständiges Zahlungsversprechen Ihrer Hausbank durch Bestätigung Ihres Exportakkreditivs vor Liefer- bzw. Produktionsbeginn
  • Nach Aufnahme akkreditivkonformer Dokumente erfolgt die Zahlung zum im Akkreditiv vereinbarten Zeitpunkt (bei Sicht bzw. Fälligkeit)
  • Hohe Zahlungssicherheit
  • International gebräuchliche Richtlinien
  • Rasche Abwicklung
  • Über das Akkreditiv kann der:die Exporteur:in dem:der Käufer:in einen Lieferantenkredit einräumen (Akkreditive mit Zahlungsaufschub, wobei der Zeitraum im Akkreditiv festgelegt ist) und die entstandene Forderung seiner Hausbank (regresslos) verkaufen – sprich vor Fälligkeit zu Geld machen.
Geschäftsleute im Gespräch stehend im Büro

Inkasso

Das Dokumenteninkasso ist eine Form der Zahlungsabwicklung im internationalen Handel, der zumeist ein Warengeschäft zugrunde liegt. Der:die Exporteur:in führt die Warenlieferung durch und übermittelt die entsprechenden Dokumente (z. B. Rechnung, Transportnachweis, Versicherungsnachweis usw.) an die Bank zum Inkasso. Diese werden von ihr an die Bank des:der Importeur:in mit der Weisung weitergeleitet, die Dokumente nur gegen Zahlung (documents against payment/DAP bzw. CAD) oder Akzeptierung (documents against acceptance/DAA) auszufolgen. Alle beteiligten Banken fungieren als Treuhänder und übernehmen beim Dokumenteninkasso keine Haftung für die Einlösung der Dokumente.

Bankgarantien

Geht man vertragliche Verpflichtungen ein, ist es sinnvoll, diese durch eine Bankgarantie besichern zu lassen. Zu Ihrem Schutz - und zum Schut Ihres Kunden. Die Raiffeisen Bankengruppe unterstützt Ihr Unternehmen bei der Formulierung bzw. Überprüfung von Garantietexten sowie deren Abwicklung.

 

Zahlungsgarantie

Die Zahlungsgarantie deckt die Erfüllung einer vertraglichen Zahlungsverpflichtung. In der Regel wird sie im Zusammenhang mit einem Kaufvertrag erstellt und besichert den Anspruch des Verkäufers auf Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer bei Fälligkeit. Da die Zahlungsgarantie erst nach dem Fälligkeitsdatum des Kaufpreises gezogen werden kann, ist darauf zu achten, dass die Gültigkeit der Garantie eine angemessene Frist (ca. 14 Tage) für die Garantiezahlung offen lässt.

 

Liefer- und Leistungsgarantie

Die Liefer- bzw. Leistungsgarantie besichert die Erbringung einer vertraglich vereinbarten Lieferung oder Leistung. In der Regel umfasst die Garantie die Erfüllung einer Lieferverpflichtung, aber auch Leistungen wie die Montage, Schulung etc. können so abgesichert werden. Die Liefer- bzw. Leistungsgarantie lautet üblicherweise auf 5 bis 10 %  des Auftragswertes.

 

Anzahlungsgarantie

Sie deckt ähnliche Verpflichtungen wie die Liefer- und Leistungsgarantie, nur lautet der besicherte Anspruch auf Rückzahlung der Anzahlung im Falle der Nichterfüllung der vertraglichen Liefer- bzw. Leistungsverpflichtung. Häufig werden in einem Geschäft sowohl Anzahlungsgarantie wie auch Liefer bzw. Leistungsgarantie vereinbart. 

 

Bietgarantie

Diese Garantie wird oft bei internationalen Ausschreibungen von der ausschreibenden Stelle verlangt. Damit soll abgesichert werden, dass der Anbieter seine mit dem Angebot verbundenen Verpflichtungen erfüllt. Die Bietgarantie umfasst einerseits die Aufrechterhaltung des Angebots in der vorgesehenen Frist und die Unterzeichnung des Vertrags im Zuschlagsfall. Andererseits beinhaltet sie die Möglichkeit der Erstellung der üblicherweise geforderten Liefer- bzw. Leistungsgarantie.

Für den Fall, dass die in den Ausschreibungsbedingungen veranlagte Erstellung der Liefer- oder Leistungsgarantie fristgerecht erstellt wird, wird die Bietgarantie im Gegenzug unausgenützt retourniert. Erfolgt die Erstellung der Liefer- bzw. Leistungsgarantie nicht bzw. nicht fristgerecht, ist der Begünstigte der Bietgarantie berechtigt, die Bietgarantie in Anspruch zu nehmen.

 

Gewährleistungsgarantie

Die Gewährleistungsgarantie besichert die Erfüllung von Gewährleistungsverpflichtungen. Sie ist in der Regel nach der Lieferung zu erstellen und dient als "Fortsetzung" der Liefer- bzw. Leistungsgarantie. Die Gültigkeit der Garantie endet mit Ablauf der Gewährleistungspflicht.

 

Haftrücklassgarantie

Diese besichert die Rückzahlung des bereits im Voraus ausbezahlten Haftrücklassbetrags im Falle der Nichterfüllung der Gewährleistungsverpflichtungen. Besonders bei Bauvorhaben ist oft vertraglich vereinbart, die letzte Kaufpreisrate (der Haftrücklass) erst nach Ablauf der Gewährleistungsfrist zu bezahlen. Gegen Beibringung einer Garantie wird diese Rate schon vorab freigegeben.

 

Direkte und indirekte Garantie

Die Garantie kann von der Bank direkt an den Begünstigten oder indirekt an eine Bank erstellt werden. Bei einer indirekten Garantie beauftragt die Erstbank (Bank des Auftraggebers eine zweite Bank im Land des Begünstigten, die Garantie zu erstellen und übernimmt der Zweitbank gegenüber eine Rückgarantie. Die Rückgarantie ist eine abstrakte Garantie der Erstbank, die von der Zweitbank in Anspruch genommen wird, wenn diese aus der lokalen Garantie auszahlen muss. Ob eine direkte oder indirekte Garantie erstellt werden soll, hängt zum einen von den gesetzlichen Vorschriften im Land des Begünstigten ab, wie auch davon, ob der Begünstigte eine öffentlich-rechtliche Stelle oder ein staatliches Unternehmen ist. Zum anderen bedingt die vertragliche Vereinbarung die Festlegung auf eine direkte oder indirekte Garantie.

Zu beachten ist jedenfalls, dass die eigenständige Garantie der Zweitbank dem Recht des Landes der Zweitbank unterliegt. 

 

Stand-by Letter of Credit

Der Stand-by Letter of Credit dient wie die Garantie als Sicherungsinstrument, entspricht aber in der Struktur einem Akkreditiv.