Verstärkte Transparenz bei nachhaltigen Finanzprodukten
Eine mangelnde Transparenz von Finanzprodukten wurde schon länger von Politik, Wissenschaft und Verbraucherverbänden beklagt. Zudem gibt es immer mehr Kunden, denen ein kompletter Durchblick bei all ihren Produkten, von Lebensmitteln bis Finanzprodukten, von großer Bedeutung ist. Den wer Biogemüse und Sonnenstrom konsumiert, dem ist auch wichtig, was sein Geld für einen Einfluss hat und in welche Investments es fließt.
Die Europäische Union hat sich mit der Unterzeichnung des Pariser Klimaschutzabkommens zur Verfolgung der darin vereinbarten Klimaziele sowie einer nachhaltigeren Entwicklung von Wirtschaft und Gesellschaft verpflichtet. Aus all diesen Gründen hat die EU einige neue regulatorische Anforderungen gestaltet – die Offenlegungs-Verordnung ist eine davon. Sie ist zum größten Teil ab dem 10.3.2021 anwendbar und soll eine verstärkte Transparenz in Sachen Nachhaltigkeit im Finanzsektor schaffen und Greenwashing vermeiden. Verschiedene Unternehmen des Finanzsektors müssen bald offenlegen, wie nachhaltig ihre Produkte sind. Sie müssen also Anleger darüber informieren, inwieweit sie ökologische und soziale Kriterien und Standards der guten Unternehmensführung beachten.
Die Informationen sind dabei sowohl auf der Internetseite, in vorvertraglichen Dokumenten sowie in regelmäßigen Berichten zu machen. Die betroffenen Dienstleister müssen von nun an angeben, wie sie nachteilige Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigen und was die zu erwartenden Auswirkungen von Nachhaltigkeitsrisiken auf die Rendite der Finanzprodukte, die sie zur Verfügung stellen bzw. die von ihnen beraten werden, sind.
Außerdem haben sie im Rahmen ihrer Vergütungspolitik anzugeben, inwiefern diese mit der Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken im Einklang steht, und haben diese Informationen auf ihren Internetseiten zu veröffentlichen.
Des Weiteren werden im Zuge der Offenlegungs-Verordnung nun Finanzprodukte in drei Kategorien unterteilt:
1. Finanzprodukte, die ökologische oder sozialen Merkmale bewerben = „hellgrüne" Produkte
2. Finanzprodukte, die eine nachhaltige Investition anstreben = „dunkelgrüne" Produkte
3. Sonstige Finanzprodukte
Werden Produkte aus der Kategorie 1 oder 2 beworben und vertrieben, müssen auch zukünftig Angaben zu den Methoden, die angewandt werden, um die ökologischen oder sozialen Merkmale oder die Auswirkungen der für das Finanzprodukt ausgewählten nachhaltigen Investitionen zu bewerten, zu messen und zu überwachen, angegeben und beschrieben werden.
Waren Nachhaltigkeit-Faktoren in der Vergangenheit nicht in die Betrachtung von Finanzprodukten integriert, wird sich dies mit der Offenlegungs-Verordnung signifikant ändern und die Finanzmarktteilnehmer vor neue regulatorische Herausforderungen stellen. Vor dem Hintergrund der Pariser Klimaziele jedoch, legt die neue Verordnung den Grundstein hin zu nachhaltigen und klimafreundlichen Finanzflüssen und zu stark erhöhter Transparenz für Kunden.