Nachhaltigkeitsbezogene Offenlegung
Erklärung zu nachhaltigkeitsbezogenen Offenlegungspflichten im Finanzdienstlesitungssektor
Das Kreditinstitut erbringt Portfolioverwaltungsleistungen im Sinne von Art. 2 Nr. 1 j der Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.11.2019.
Vor diesem Hintergrund müssen Kreditinstitute als Finanzmarktteilnehmer (im Rahmen der Tätigkeiten der Vermögensverwaltung) der nachhaltigkeitsbezogenen Offenlegung ab dem 10. März 2021 nachkommen. Das beiliegende Dokument fasst die Inhalte für Finanzmarktteilnehmer zusammen, die auf Unternehmensebene offenzulegen sind.
- Download Nachhaltigkeitsbezogene Offenlegung für die Raiffeisen Vermögensverwaltung (pdf, 356 kB)
- Download Nachhaltigkeitsbezogene Offenlegung für die digitale Vermögensverwaltung WILL (pdf, 239 kB)
- Download WILL Nachhaltigkeit SOLIDE (pdf, 2,95 MB)
- Download WILL Nachhaltigkeit ERTRAG (pdf, 2,95 MB)
- Download WILL Nachhaltigkeit WACHSTUM (pdf, 2,94 MB)
- Download WILL Nachhaltigkeit DYNAMISCH (pdf, 2,94 MB)
Das Kreditinstitut betreibt Anlage- und Versicherungsberatungsgeschäft im Sinne von Art. 2 Nr. 11 a und 11 c der Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.11.2019.
Vor diesem Hintergrund müssen Kreditinstitute als Finanzberater (beispielsweise im Rahmen von Beratungstätigkeiten für Fondsanlagen und (fondsgebundenen) Lebensversicherungen) der nachhaltigkeitsbezogenen Offenlegung ab dem 10. März 2021 nachkommen. Das beiliegende Dokument fasst die Inhalte für Finanzberater zusammen, die auf Unternehmensebene offenzulegen sind.