Winterzeit - Schneeräumzeit!
Der Winter steht vor der Tür und mit der kalten Jahreszeit kommen kühle und frostige Tage mit viel Schnee. Jung und Alt freuen sich jedes Jahr auf das Treiben im weißen Pulverschnee, das Rodeln, Ski fahren, Eislaufen. Zu einem schönen Winter gehören Spaziergänge im Schnee, rote Backen, heiße Getränke und wärmende Lagerfeuer.
Aber wie heißt es so schön: „Des einen Freud ist des anderen Leid“.
Schnee und kalte Temperaturen bedeuten auch Gefahr. Glatte, vereiste oder mit Schnee bedeckte Straßen, Gehwege und Einfahrten werden zur Rutschgefahr und können zu Unfällen mit schweren Verletzungen führen. Dies gilt es so gut wie möglich zu verhindern.
Wer ist in Österreich verantwortlich für den Winterdienst?
Der Hausbesitzer ist gesetzlich dazu verpflichtet die Gehwege und Gehsteige entlang seines Grundstückes und die an sein Grundstück grenzen, von Schnee und Eis freizuhalten. Diese gesetzliche Räumungspflicht kann der Eigentümer an Dritte wie beispielsweise Räum- und Streudienste, Hausmeisterservices oder an den Mieter übertragen. Die Sicherheit der Fußgänger muss gewährleistet sein!
Wichtig für den Mieter:
Eine mündliche Vereinbarung oder ein Aushang am schwarzen Brett ist nicht ausreichend, den Mieter/die Mieter zur Schneeräumung zu verpflichten oder die Rutschgefahr zu einzudämmen. Die Übertragung des Winterdienstes muss schriftlich im Mietvertrag festgehalten und vom Vermieter und Mieter unterschrieben sein. Wintergeräte wie Schneeschaufeln und Sand, Splitt oder Streusalz muss der Eigenheimbesitzer dem Mieter zur Verfügung stellen. Eventuell macht ein Schneeräumplan Sinn, um eine klare Regelung unter mehreren Mietern treffen zu können.
Winterdienstzeiten
In Österreich beginnt der Winterdienst um 06 Uhr in der Früh und endet nachts um 22 Uhr an allen Wochentagen, das bedeutet auch an Sonn- und Feiertagen. Die Winterdienstzeiten können je nach Ort und Gemeinde individuell angepasst werden. Auch das Wegräumen der oft großen Schneemassen, die Schneeräumfahrzeuge auf die Gehwege schieben, obliegt dem Grundeigentümer bzw. dem, der die Verpflichtung übernommen hat.
Ausnahme: Sollte es unaufhörlich Schneien ist es nicht zumutbar, dass der betroffene Eigenheimbesitzer bzw. Winterdienstbeauftragte laufend Gehwege vom Schnee befreit. In solchen Fällen hat die Räumung und Streuung in kurzen Zeitspannen mehrmals am Tag zu erfolgen.
Schnee räumen
Möchten Sie gutes Ergebnis beim Winterdienst erreichen? Es gilt: „ERST RÄUMEN DANN STREUEN“. Es wird empfohlen, zuerst mit der Schneeschaufel den Weg zu räumen oder zumindest mit dem Besen die lockere Schneeschicht weg zu schieben und danach die angefrorenen Schnee- und Eisplatten mit Streusalz, Granulat, Sand oder Splitt bestreuen. Achtung: Viele Gemeinden verbieten Streusalz!
Dachlawinen und Eiszapfen:
Eine weitere Gefahr, die neben vereisten Flächen für den Passanten und Fußgänger gefährlich sein kann, lauert von oben. Zum Winterdienst gehört nämlich auch das Entfernen von Schneeverwehungen, -brettern und Eiszapfen auf den Dächern und Regenrinnen.
Besteht die Gefahr einer Dachlawine, muss dies an den betroffenen Stellen gut sichtbar gemacht werden – eventuell mit Hilfe eines Warnschildes! Die Verkehrssicherheit und die der Fußgänger muss sichergestellt werden.
Haftung und Versicherung
Kommt es zu einem Unfall auf verschneiten oder vereisten Straßen und der Fußgänger zieht sich dabei Verletzungen zu, ist der Verantwortliche des Winterdienstes schadenersatzpflichtig. Dazu muss jedoch der Verletzte belegen, dass unzureichend oder gar nicht geräumt und gestreut wurde. Wird im Schadensfall nachgewiesen, dass die Räumung und Streupflicht verabsäumt wurde, ist zur Deckung des Schadens eine Haftpflichtversicherung für Haus- und Grundbesitz erforderlich. Eine Privathaftplicht im Rahmen der Haushaltsversicherung reicht nicht aus!
Quelle:
https://www.immobilienscout24.at/ratgeber/mietrecht-oesterreich/winterdienst.html
https://www.clusterwien.at/wer-muss-schnee-raeumen/
https://icwb.com/at/wer-muss-schnee-raeumen/