Photovoltaik-Förderung auf neuen Standbeinen
Mit Jahresbeginn 2024 wurde die Photovoltaikförderung neu aufgestellt. Es sind keine Förderanträge mehr notwendig, die Förderung erfolgt durch eine automatische Steuerbefreiung. Was sind die Voraussetzungen dafür und wie lange gilt diese Steuerbefreiung?
Die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung
Die Steuerbefreiung gilt von 1. Jänner 2024 bis Jahresende 2025. Bei der Lieferung und Installation von Photovoltaik-Anlagen (Module, Zubehör und Speicher) fällt in diesem Zeitraum keine Umsatzsteuer an (Nullsteuersatz). Dieser Nullsteuersatz gilt nur für Private und mit Anlagen mit nicht mehr als 35 kW Leistung. Für die Steuerbefreiung ist kein Antrag notwendig.
Weitere Voraussetzungen:
- Für die Photovoltaik-Anlage darf kein Antrag auf Investitionszuschuss nach den alten (bis Ende 2023 gültigen) Regeln eingebracht worden sein.
- Die Photovoltaik-Anlage muss auf oder neben bestimmten Gebäuden (etwa Gebäuden zu Wohnzwecken) errichtet werden.
- Der Nullsteuersatz gilt sowohl beim Kauf von Modulen ohne Installation als auch beim Kauf mit Installation.
Ihre Finanzierungsmöglichkeiten
Die Investition in eine Photovoltaik-Anlage werden Sie nur in den seltensten Fällen aus dem laufenden Haushaltsbudget bezahlen können. Ihr:e Raiffeisenberater:in informiert Sie über aktuelle Finanzierungsangebote Ihrer Raiffeisen in Kärnten, mit denen Sie Ihr Photovoltaik-Projekt verwirklichen können.
Darüber hinaus stehen Ihnen folgende Finanzierungslösungen zur Verfügung:
- Bausparfinanzierung: Für alle Investitionen rund um das Thema Bauen und Wohnen bzw. Sanieren und Renovieren können Sie eine Raiffeisen Bausparfinanzierung in Anspruch nehmen.
- Wohnbauförderung: Über die Wohnbauförderung sind in den Bundesländern verschiedentlich Förderungen für Photovoltaik-Anlagen vorgesehen. Ihr:e Raiffeisenberater:in kann Sie über die aktuellen Bestimmungen informieren.
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