Grillparty auf dem Balkon ohne Ärger
Der Sommer zieht ins Land, laue Abende, ein Griller, ein Feuerchen, ein bisschen Fleisch – Zeit Grillabende mit Freunden und Familie zu genießen. Grillen geht immer und überall. Doch was sagen Nachbarn, wenn ihnen Bratennebel und Feuerrauch in die Nase steigen? Vielen Mietern und Eigentümern ist oft nicht klar, ob und wie lange sie den Grill auf dem Balkon oder im Garten überhaupt anwerfen dürfen. Wir klären auf.
Eines gleich vorweg: Grillen auf Terrasse, Balkon oder im Garten sind sowohl in Miet- als auch Eigentumswohnungen grundsätzlich erlaubt. Grundvoraussetzung ist, dass die anderen Hausbewohner und Nachbarn nicht unzumutbar beeinträchtigt oder gestört werden. Sobald Geruch und Lärm oder Rauch das gewöhnlich, ortsübliche Maß überschreiten, können Nachbarn mit einer Unterlassungsklage vorgehen.
Was ist das „ortsübliche Maß“ und wann ist es überschritten?
Wichtig ist, dass fachgerecht gegrillt wird, das Verbrennen von Materialien, die starken und unangenehmen Rauch entwickeln, das Verwenden von feuergefährlichen Anzündern, wie Benzin und Spiritus sollte auf jeden Fall verzichtet werden. Als Maßstab für das ortsübliche Maß wird das Empfinden eines Durchschnittsmenschen herangezogen. Generell ist das Maß überschritten, wenn das Grillen die Anwohner bzw. Nachbarn die Nutzung ihres Grundstücks oder ihres Balkons unerträglich macht. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn bei der Grillparty so starker Rauch entsteht, dass der Aufenthalt im Freien oder auf dem Balkon nicht mehr zu ertragen ist.
Grillverbot in Hausordnung und Mietvertrag
Einschränkungen für das Grillen in Wohnungen oder Gartenwohnungen sind oft in den Mietverträgen oder der Hausordnung geregelt. Heißt es im Mietvertrag oder in der Hausordnung, dass Grillen nicht gestattet ist, hat das mehrmalige, mutwillige Missachten des Grillverbots Konsequenzen. Im schlimmsten Fall kann der Mietvertrag gekündigt werden. Wer denkt, Eigentümer haben die vollkommene Freiheit, der irrt. Auch Eigentümer müssen sich an die Hausordnungen und gesetzlichen Vorschriften halten. Bei groben oder andauernden Verstößen gegen die Hausordnung sieht das Wohnungseigentumsgesetz vor, dass die Mehrheit der Wohnungseigentümer Klage auf Ausschluss eines anderen Wohnungseigentümers einbringen können.
Grill Typ
Oft sind im Mietvertrag oder Hausordnung festgehalten, welche Art von Grill verwendet werden darf. Achten Sie beim Kauf darauf, dass Sie diese Vorschriften einhalten. Ist weder in der Hausordnung oder Mietvertrag noch in Landes- oder Gemeindevorschriften etwas vorgeschrieben, steht nichts dagegen, dass Würstchen, Fleisch und Gemüse auf dem Holzkohlegrill zubereitet werden dürfen.
Quellen:
Magazin für Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer „Haus & Grund“
https://www.das.at/Rund-ums-Recht/Rechtsauskunfte/Wohnen-Nachbar/Grillen