Gewinnfreibetrag nutzen

Banknoten und Münzen, im Hintergrund Chars
©v.poth - stock.adobe.com

Investieren und damit Steuern sparen – der Gewinnfreibetrag für Klein- und Mittelbetriebe ermöglicht genau das. Im Jahr 2010 wurde der Gewinnfreibetrag für alle natürlichen Personen mit betrieblichen Einkunftsarten eingeführt. Sinn und Zweck ist es, für Unternehmer einen Ausgleich für die begünstigte Besteuerung des 13. und 14. Monatsgehalts bei Dienstnehmern zu schaffen und dadurch die klassischen Klein- und Mittelbetriebe steuerlich zu entlasten.

Den Gewinnfreibetrag können nicht nur Einzelunternehmer und Freiberufler geltend machen. Auch Inhaber von Personengesellschaften und GmbH-Gesellschafter (> 25 Prozent) können ihn nutzen. Bis zu einem Gewinn von 30.000 Euro gibt es einen Grundfreibetrag. Darüber hinaus können bis zu 13 Prozent des über 30.000 Euro liegenden Gewinns in begünstigte Wertpapiere oder Wirtschaftsgüter investiert werden. Diese Investition ist, wenn sie mindestens vier Jahre gehalten wird, von der Einkommenssteuer befreit. Maximal können so bis zu 45.350 Euro an Steuern pro Jahr gespart werden!

Mit den neuen KMU-Obligationen und vielen weiteren Anleihen bieten die Vorarlberger Raiffeisenbanken dafür attraktive Investitionsmöglichkeiten. Wollen Sie den Gewinnfreibetrag für Ihren Betrieb nutzen oder wünschen sich als Privatanleger ein sicherheitsorientiertes Investment? Dann könnten die neuen 0,60 Prozent Raiffeisen Vorarlberg KMU-Obligationen 2018–2023/17 das Richtige sein. Genauso wie mehrere weitere speziell aufgelegten Anleihen von Raiffeisen. Sie erfüllen alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Geltendmachung des Gewinnfreibetrags und bieten zudem eine attraktive Verzinsung.

DISCLAIMER: Dies ist eine Marketingmitteilung. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Veranlagungen in Finanzinstrumente dem Risiko von Kursschwankungen bzw. Kursverlusten ausgesetzt sind. Anleger von Obligationen, Anleihen und Zertifikaten der genannten Emittenten tragen das Emittentenrisiko des jeweiligen Kreditinstitutes. Zudem kann die zuständige Abwicklungsbehörde bei einem Ausfall oder wahrscheinlichen Ausfall der Emittentin das Abwicklungsinstrument der Gläubigerbeteiligung anwenden und diese Wertpapiere teilweise oder vollständig herabschreiben (d. h. Reduzierung des Nennwerts) oder in Eigenkapitalinstrumente umwandeln („bail-in“). Ein Ausfall oder eine Gläubigerbeteiligung kann einen Totalverlust des eingesetzten Kapitals und der Zinsen zur Folge haben. Nähere Informationen hierfür finden Sie auf unserer Homepage unter dem Punkt "Bankenabwicklung". Die in dieser Marketingmitteilung beschriebenen Wertpapiere wurden und werden nicht gemäß dem United States Securities Act von 1933 registriert. Sie dürfen deshalb weder in den USA noch im Hoheitsgebiet der USA, noch an oder zugunsten von US-Personen zum Verkauf angeboten, verkauft oder geliefert werden. Hinweis für Anleger mit anderer Heimatwährung als der Wertpapierwährung: Wir weisen darauf hin, dass die Rendite infolge von Währungsschwankungen steigen oder fallen kann. Diese Unterlage beinhaltet lediglich auszugsweise Informationen zum Gewinnfreibetrag und kann eine umfassende Beratung durch einen Steuerberater nicht ersetzen. Dem Anleger wird daher die Beratung durch einen Steuerberater empfohlen. Trotz sorgfältiger Recherche wird keinerlei Haftung für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der angegebenen Daten übernommen. Dargestellt werden Bruttowertentwicklungen, welche sich durch Kosten wie Provisionen, Gebühren, Spesen, Steuern oder sonstige Entgelte verringern können. Die angeführten Informationen sind unverbindlich und ersetzen kein Beratungsgespräch. Sie dienen ausschließlich Informationszwecken und stellen weder ein Angebot, eine Kauf- oder Verkaufsempfehlung noch eine Finanz-/Anlageanalyse dar. Informieren Sie sich vor dem Erwerb von Wertpapieren über die damit verbundenen Chancen und Risiken bei Ihrem Wertpapierberater. Druckfehler vorbehalten. Stand: Oktober 2018