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Hier findest du nützliches Wissen rund ums Geld. Also alles, was du schon immer über das Geld- und Bankwesen wissen wolltest.
Garantie
Haftung einer Person, unabhängig vom Haftungsgrund für einen bestimmten Erfolg einzustehen. Im Bankverkehr gibt es Lieferungs-, Zahlungs-, Mängel-, Kreditund Gewährleistungsgarantien. Siehe Bürgschaft.
Garantie-Zertifikate
Im Unterschied zum Index-Zertifikat Veranlagungsform bei der der:die Kund:in unterschiedliche Garantien erhält (z.B. Kapitalgarantie, Ertragsgarantie). Siehe Zertifikate.
Geldkurs
Der Geldkurs ist der Verkaufskurs für den:die Kund:in bzw. der Kaufkurs der Bank für ein Finanzinstrument oder Finanzprodukt.
Geldmarkt
Markt für kurzfristiges Geld (kurzfristige Einlagen bzw. Kredite). Gegensatz: Kapitalmarkt.
Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung
Das Verschleiern der Herkunft oder Verbergen von Vermögenswerten jeder Art, die aus einem Verbrechen herrühren. Kreditinstitute haben jede Transaktion sorgfältig zu prüfen, deren Art nahelegt, dass sie mit Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen könnte. Bei Verdacht auf Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung haben Kreditinstitute die Identität des:der Kund:innen festzuhalten und das Bundeskriminalamt hievon in Kenntnis zu setzen.
Gemeinschaftskonto
Konto, das auf zwei oder mehrere Inhaber lautet. Je nach Verfügungsberechtigung unterscheidet man zwischen Einzelverfügung oder gemeinschaftlicher Verfügung. Dies ist aus dem Girokontovertrag ersichtlich.
Generalversammlung einer Genossenschaft
Jährliche Pflichtversammlung und oberstes Organ einer Genossenschaft, in der jedes Mitglied Sitz und Stimme hat (meist Kopfstimmrecht).
Einlagensicherung und Anleger:innenentschädigung
Die gesetzlich verankerte Sicherung von Einlagen (Spar-, Termin-, Giro- und Bauspareinlagen) schützt im Fall der Zahlungsunfähigkeit einer Bank die Ersparnisse der Kund:innen. Diese Einlagensicherung ist derzeit pro natürlicher Person bzw. nicht natürlicher Person mit EUR 100.000,– begrenzt. In der Raiffeisen-Bankengruppe bestehen darüber hinaus freiwillige Sicherungseinrichtungen, die Kund:inneneinlagen bis zu 100 % gewährleisten.
Genossenschaft
Vereinigung von nicht geschlossener Mitgliederzahl, die im Wesentlichen der Förderung des Erwerbes oder der Wirtschaft ihrer *Mitglieder dient und damit die einzige Unternehmensform ist, die diesen Zweck verfolgt. Sie ist auf den Grundsätzen der Selbsthilfe, Selbstverwaltung und Selbstverantwortung der Mitglieder aufgebaut.
Genossenschaftsvertrag (Satzung, Statut)
Vertrag, der die Rechtsverhältnisse der Mitglieder zur Genossenschaft und der Genossenschaft zu dritten Personen regelt. Das Genossenschaftsgesetz schreibt bestimmte Mindesterfordernisse für den Inhalt des Genossenschaftsvertrages vor (z.B. Haftung, Mitgliedschaft, Organe, Rechnungsabschluss).
Genussschein
Wertpapier, dessen Inhaber:in an den Erträgen einer Firma mitpartizipiert.
Geschäftsanteil
Miteigentumsanteil des Mitgliedes an seiner Genossenschaft. Das Mitglied leistet damit einen Beitrag zu den *Eigenmitteln der Genossenschaftsbank.
Gesamtbelastung
Bei Krediten an Verbraucher:innen die Summe der Leistungen, die das Kreditinstitut im Zusammenhang mit der Kreditgewährung vom:von der Verbraucher:in verlangt (Rückzahlungsraten, Zinsen, Provisionen, Bearbeitungsgebühren, usw.).
Geschäftsfahigkeit
Fähigkeit, sich durch eigenes rechtsgeschäftliches Handeln zu berechtigen und zu verpflichten (z.B. Verträge abzuschließen).
Geschäftsleiter:in von Raiffeisenbanken
Natürliche Personen, die nach Gesetz und Satzung zur Führung der Geschäfte und zur Vertretung des Kreditinstitutes nach außen vorgesehen sind. Die Bestellung zum:zur Geschäftsleiter:in ist im Firmenbuch einzutragen. Jedes Kreditinstitut muss mindestens zwei Geschäftsleiter:innen haben, die keinen anderen Hauptberuf außerhalb des Bankwesens ausüben dürfen.
Girokonto
Konto das dem Zahlungsverkehr dient. Siehe auch Kontokorrentkonto.
Großkredite (bisher Großveranlagung)
Risikopositionen eines Kreditinstitutes bei einem:einer Kund:in oder einer Gruppe verbundener Kund:innen, die 10 % der anrechenbaren Eigenmittel des Kreditinstitutes erreichen. Dazu zählen alle Aktivposten der Bilanz (Kredite, Darlehen, Anteilsrechte), außerbilanzmäßige Geschäfte (Bürgschaften, Garantien, nichtausgenützte Kreditrahmen) und Derivate. Ein einzelner Großkredit darf 25 % der anrechenbaren Eigenmittel nicht übersteigen. Ab EUR 500.000,– bedürfen sie der ausdrücklichen, vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrates. Die jährliche Berichtspflicht an den Aufsichtsrat bezieht sich jedoch auf alle Großkredite.
Grundbuch
Öffentliche, von den Bezirksgerichten geführte Aufzeichnungen über Grundstücke sowie die an ihnen bestehenden Rechtsverhältnisse. Jedes Bezirksgericht verwaltet mehrere Katastralgemeinden (KG), die in Einlagezahlen (EZ) gegliedert sind. Die einzelnen Einlagen bestehen aus einem A-Blatt (Gutsbestandsblatt), B-Blatt (Eigentumsblatt) und C-Blatt (Lastenblatt).