Kompetente Steuerberaterin

Steuerfragen bei Immobilien – Raiffeisen berät Sie

Ob Sie eine Wohnung vermieten, kaufen bzw. verkaufen oder bestimmte Sanierungsmaßnahmen durchführen – das Thema Steuern begleitet Sie auch in diesem Lebensbereich. Manchmal gibt es steuerliche Vorteile, die Sie lukrieren können. Das Stichwort dabei lautet: Vorsorgewohnung. 

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STEUERN BEIM KAUF

Neben den diversen Gebühren (Eintragungsgebühr ins Grundbuch, Gebühr für die Eintragung von Pfandrechten) und Honoraren (für Makler und Vertragserrichter) ist die Grunderwerbsteuer zu bezahlen. Diese beträgt 3,5 % des Kaufpreises. Bei unentgeltlichen Übertragungen von Immobilien wird der Grundstückswert als Bemessungsgrundlage herangezogen.

Dabei kommt ein Stufentarif zur Anwendung: Dieser beträgt

  • 0,5 % (Grundstückswert unter EUR 250.000,-)
  • 2,0 % (Grundstückswert bis EUR 400.000,-)
  • 3,5 % (Grundstückswert über EUR 400.000,-)
Geldübergabe

STEUERN BEIM VERKAUF

Für den Verkaufserlös, das heißt, den aus dem Verkauf von Grundstücken, Häusern und Wohnungen erzielten Gewinn, muss die Immobilienertragsteuer bezahlt werden. Die Immobilienertragsteuer ist eine Endbesteuerung und wird von den mit der Verkaufsabwicklung beauftragten Rechtsanwälten oder Notaren berechnet, eingehoben und an das Finanzamt abgeführt.

Verkäufe von Immobilien, die nach dem 1. April 2002 erworben wurden, unterliegen einem Steuersatz in Höhe von 30,0 %. Die Verkaufserlöse wirken sich übrigens auf Ihr Resteinkommen nicht progressionserhöhend aus.

Der zu versteuernde Veräußerungsgewinn wird durch die Differenz zwischen Veräußerungserlös und Anschaffungskosten bestimmt. Bei Immobilienaltbeständen, die vor dem 1. April 2002 erworben wurden, werden fiktive Anschaffungskosten von 86,0 % Prozent abgezogen. Die verbliebenen 14,0 % werden mit 30,0 % besteuert, was im Endeffekt eine Belastung von 4,2 % ergibt.

Ausnahmen von der Besteuerung

Keine Immobilienertragsteuer ist zu bezahlen, wenn Sie die Immobilie bis zum Verkauf durchgehend mindestens zwei Jahre lang als Hauptwohnsitz genützt haben. Eine so genannte Hauptwohnsitzbefreiung kommt auch dann zum Tragen, wenn Sie innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Veräußerung das Haus oder die Wohnung für mindestens fünf Jahre als Hauptwohnsitz genutzt haben. Steuerbefreit sind auch selbst hergestellte Immobilien.

Wohnung zu vermieten

STEUERN BEI DER VERMIETUNG

Umsatzsteuer

Wenn Ihre Mieteinnahmen jährlich EUR 30.000,- netto nicht übersteigen, sind Sie von der Umsatzsteuer befreit. Andernfalls muss bei der Rechnung eine Umsatzsteuer (bei Vermietung zu Wohnzwecken 10 %) ausgewiesen werden. Übrigens können Sie bei Mieteinnahmen von jährlich unter EUR 30.000,- auf die Steuerbefreiung verzichten. Das bringt den Vorteil, dass Sie damit als Vermieter vorsteuerabzugsberechtigt sind. Da die Umsatzsteuer eine Verbrauchersteuer ist, ist diese vom Mieter zu bezahlen.

 

Einkommensteuer

Grundsätzlich müssen Sie Einkommensteuer bezahlen. Allerdings ist der Gewinn aus der Vermietung dann steuerfrei, wenn er jährlich EUR 730,- nicht übersteigt. Darüber hinaus vermindern diverse Ausgaben wie etwa Kosten für Instandhaltungsarbeiten, Fremdkapitalzinsen oder auch die Abschreibung des Gebäudes den steuerpflichtigen Gewinn.