Änderung oder Einstellung eines Referenzwerts
Seit dem 1.1.2018 ist die EU-Benchmark-Verordnung (Verordnung (EU) 2016/1011, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32016R1011) in Kraft. Ziel der Benchmark-Verordnung ist es, dass die in der EU bereitgestellten und verwendeten Referenzwerte robust, zuverlässig und repräsentativ sind, um das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes zu gewährleisten und einen hohen Verbraucher:innen- und Anleger:innen-Schutz sicherzustellen.
Unter anderem verpflichtet die Benchmark-Verordnung Banken, robuste schriftliche Pläne aufzustellen, die beschreiben, wie die Bank vorgeht, wenn sich ein Referenzwert wesentlich ändert oder nicht mehr bereitgestellt wird. Die Banken verfügen derzeit schon über solche robuste Notfallpläne.
Die Benchmark-Verordnung wurde zuletzt mit der Verordnung (EU) 2021/168 mit Wirksamkeit ab 13.2.2021 geändert (siehe die konsolidierte Version hier): Die Europäische Kommission erhielt das Recht, kritische Referenzwerte in besonderen Fällen ("Ersatzereignis"), insbesondere im Falle der Einstellung ihrer Veröffentlichung, mittels Unionsrecht zu ersetzen.
Als Ihre kreditgebende Bank ist es uns ein Anliegen, dass bei Entfall des Referenzwertes ein Ersatzreferenzwert zur Anwendung kommt, der diesem Referenzwert wirtschaftlich am nächsten kommt. Welcher Ersatzreferenzwert dies in Zukunft ist, kann derzeit vertraglich nicht sinnvoll geregelt werden, weil die wirtschaftlichen und sonstigen Folgen eines Ersatzereignisses vorweg nicht hinreichend präzise vorhergesagt werden können.
Zu einem Ersatzereignis kommt es,
- wenn der Administrator des Referenzwerts oder die für den Administrator des Referenzwerts zuständige Aufsichtsbehörde oder eine in deren Namen handelnde Person öffentlich bekanntgegeben hat, dass die Bereitstellung des Referenzwerts dauerhaft oder auf unbestimmte Zeit beendet wird;
- wenn der Referenzwert dauerhaft nicht mehr veröffentlicht wird;
- wenn die für den Administrator des Referenzwerts zuständige Aufsichtsbehörde oder eine mit Befugnissen in Bezug auf die Insolvenz oder Abwicklung des Administrators ausgestattete Einrichtung öffentlich bekanntgegeben hat, dass der Referenzwert aus ihrer Sicht nicht mehr repräsentativ (für den zugrunde liegenden Markt oder die zugrunde liegende wirtschaftliche Realität) ist und die Repräsentativität des Referenzwerts auch nicht wiederhergestellt wird;
- wenn die Verwendung des Referenzwerts für die kreditgebende Bank oder den:die Kund:in aus irgendeinem Grund rechtswidrig geworden ist oder der kreditgebenden Bank bzw. dem:der Kund:in die Verwendung des Referenzwerts anderweitig untersagt wird; oder
- wenn dem Administrator des Referenzwerts die Zulassung entzogen oder diese ausgesetzt wird.
Wenn ein Ersatzereignis eintritt, ist folgende Vorgehensweise angedacht:
- Wird auf europäischer Ebene auf Grundlage der Benchmark-Verordnung oder sonst auf nationaler Ebene ein Ersatzreferenzwert vorgegeben (wie dies bei häufig verwendeten Referenzwerten zu erwarten und bereits in der Vergangenheit geschehen ist), erfolgt die Anwendung des Ersatzreferenzwertes ab dem im entsprechenden Rechtsakt festgelegten Zeitpunkt.
- Sollte keine Festsetzung des Ersatzreferenzwertes durch einen österreichischen oder EU-Gesetzgeber erfolgen, so wird ersatzweise jener Ersatzreferenzwert heranzuziehen sein, den der Administrator, der den Referenzwert veröffentlicht, als Ersatzreferenzwert bestimmt.
- Wenn der Administrator keinen Ersatzreferenzwert bestimmt, dann wird der Ersatzreferenzwert heranzuziehen sein, den die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde oder die Europäische Zentralbank oder die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde – sofern eine dieser Aufsichtsbehörden dazu berechtigt ist – bestimmt.
- Wenn die in Punkt 3 genannten Aufsichtsbehörden keinen Ersatzreferenzwert bestimmen, wird nach unserer, der Überprüfung durch die Gerichte unterliegenden Rechtsansicht ersatzweise jener Referenzwert heranzuziehen sein, der unter Berücksichtigung aller Umstände für die Anpassung der Zinssätze im Sinne der im Kreditvertrag getroffenen Vereinbarungen am besten geeignet ist.
- Um die Kontinuität von Verträgen aufrechtzuerhalten und mögliche Verzerrungen im Vertragsverhältnis zu vermeiden, wird bei den vorstehenden Maßnahmen erforderlichenfalls ein "Adjustment Spread" (d.h. ein Auf- oder Abschlag) auf den Ersatzreferenzwert anzuwenden sein. Der Adjustment Spread ist keine kommerzielle Marge, sondern dient lediglich dazu, bei einem notwendigen Umstieg auf den Ersatzreferenzwert die Kontinuität der vereinbarten Zinskonditionen Ihres Kredits zu bewahren, das heißt den Ersatzreferenzwert an den ursprünglich vereinbarten Referenzwert möglichst anzugleichen.
Bei kurzfristigem Ausfall des Ersatzreferenzwertes erfolgt der Kontoabschluss mit dem letzten verfügbaren Wert, sollte vertraglich keine andere Vereinbarung getroffen worden sein.
EURIBOR:
In vielen Verträgen ist ein EURIBOR-Zinssatz als Referenzwert vereinbart. Derzeit wird auf europäischer Ebene erhoben, welcher Referenzwert ein geeigneter Ersatzreferenzwert für den EURIBOR sein könnte. Hierfür wurde auch eine Arbeitsgruppe ins Leben gerufen, die Working Group on Euro Risk-Free Rates. Als geeigneter Ersatzreferenzwert des EURIBOR wird derzeit die euro short-term rate (€STR) vorgeschlagen, wobei hierzu bestimmte relevante Berechnungsmethoden und sonstige relevante Informationen derzeit von der Arbeitsgruppe noch ausgearbeitet werden.
Die FMA sieht die Empfehlungen der Working Group on Euro Risk-Free Rates (für allgemeine Information siehe Working group on euro risk-free rates (europa.eu)) als robuste Notfallpläne an. Diese wurden auch in unserem Notfallplan berücksichtigt.
Im Falle eines Ersatzereignisses wird gemäß unserem Notfallplan eine Expert:innen-Gruppe die Koordination der nächsten Schritte sowie die interne und externe Kommunikation, die Bestimmung eines Nachfolgeindikators und die Adaptierung der IT-Systeme ausarbeiten und überwachen.