AGB & Rechtliches

Die Information für den Einleger zum Schutz von Einlagen finden Sie auf der Homepage Ihrer Raiffeisenbank.

Weitere Informationen finden Sie unter:

www.raiffeisen-einlagensicherung.at

Die Umsetzung der Richtlinie 2014/17/EU über Wohnimmobilienkreditverträge erfolgte in Österreich vorrangig durch das Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz (HIKrG). Dieses Gesetz trat am 21. März 2016 in Kraft und bezieht sich auf alle Kredite, die

  • durch ein Pfandrecht, ein sonstiges Recht an einer unbeweglichen Sache oder einem Superädifikat besichert werden

oder

  • dem Erwerb oder der Erhaltung von Eigentumsrechten an einer unbeweglichen Sache (Liegenschaft) oder einem bestehenden bzw. geplanten Superädifikat bestimmt sind.

Weitere Informationen dazu finden Sie auf der Homepage Ihrer Raiffeisenbank.

Die "Allgemeinen Informationen zum Anlagegeschäft" dienen dem Zweck, Kund:innen über Umstände, die für sie im Anlagegeschäft mit der Bank wesentlich sein können, zu informieren, können aber die erforderlichen vertraglichen Vereinbarungen nicht ersetzen. 

Das österreichische Wertpapieraufsichtsgesetz ist die wesentliche rechtliche Grundlage für die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen.

Weitere Informationen dazu finden Sie auf der Homepage Ihrer Raiffeisenbank.

Aufträge, die zur Ausführung an einen Intermediär weitergeleitet wurden:

Detailauswertungen finden Sie auf der Homepage Ihrer Raiffeisenbank.

Auswertung der 5 Handelsplätze je Kategorie von Finanzinstrumenten, auf denen Kund:innenaufträge ausgeführt wurden und die ausgehend vom Handelsvolumen am wichtigsten sind:

Öffentliche Angebote von Wertpapieren der Raiffeisen-Landesbank Steiermark AG durch die Raiffeisen-Bankengruppe Steiermark erfolgen auf Grundlage des dafür jeweils gültigen Prospektes, unter dem die jeweiligen Wertpapiere emittiert wurden und zu dessen Verwendung durch die Raiffeisen-Bankengruppe Steiermark die Raiffeisen-Landesbank Steiermark AG vorbehaltlich der Einhaltung der in der jeweiligen Zustimmungserklärung genannten Bedingungen ihre Zustimmung erteilt hat. Die Prospekte (samt Nachträgen und Zustimmungserklärungen) sind auf der Website der Raiffeisen-Landesbank Steiermark AG unter www.rlbstmk.at abrufbar.

Öffentliche Angebote von Wertpapieren der Raiffeisen Centrobank AG durch die Raiffeisen-Landesbank Steiermark AG erfolgen auf Grundlage des dafür jeweils gültigen Prospektes, unter dem die jeweiligen Wertpapiere emittiert wurden und zu dessen Verwendung durch die Raiffeisen-Landesbank Steiermark AG die Raiffeisen Centrobank AG vorbehaltlich der Einhaltung der in der jeweiligen Zustimmungserklärung genannten Bedingungen ihre Zustimmung erteilt hat. Die Prospekte (samt Nachträgen und Zustimmungserklärungen) sind auf der Website der Raiffeisen Centrobank AG unter www.rcb.at abrufbar.

Ein öffentliches Angebot von Wandelschuldverschreibungen der Raiffeisen Wohnbaubank Aktiengesellschaft durch die Raiffeisen-Landesbank Steiermark AG erfolgt auf Grundlage des von der Finanzmarktaufsichtsbehörde am 05.04.2019 gebilligten Basis-prospektes und der Endgültigen Bedingungen zu deren Verwendung durch die Raiffeisen-Landesbank Steiermark AG die Raiffeisen Wohnbaubank Aktiengesellschaft vorbehaltlich der Einhaltung der in der Zustimmungserklärung genannten Bedingungen im Prospekt (I. Zusammenfassung des Prospektes Punkt A.2. sowie Punkt V. Informationen über die Zustimmung der Emittentin zur Prospektverwendung) ihre Zustimmung erteilt hat. Der Basisprospekt (samt allfälligen Nachträgen) sowie die Endgültigen Bedingungen sind auf der Homepage der Emittentin unter www.raiffeisen-wohnbaubank.at abrufbar.

Das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz und das Investmentfondsgesetz 2011 sehen umfangreiche Transparenz- und Offenlegungsbestimmungen für Alternative Investmentfonds vor.

Folgende Informations-Dokumente liegen seitens Raiffeisen Kapitalanlage-Gesellschaft m.b.H bereit:

  •     Wesentliche Anlegerinformationen (= Kundeninformationsdokument – KID)
  •     "Informationen für Anleger gemäß § 21 AIFMG"
  •     zuletzt veröffentlichter Rechenschaftsbericht
  •     anschließender Halbjahresbericht

Zu finden:

  •     Internet www.rcm.at (Fondsübersicht/Downloads)
  •     Ihr/e Berater/in stellt diese Dokumente auf Wunsch gerne direkt zur Verfügung

in der Raiffeisen-Bankengruppe Steiermark

Der Foreign Account Tax Compliance Act (FATCA) ist eine US-Gesetzgebung, die am 18. März 2010 erlassen wurde und am 1. Juli 2014 in Kraft getreten ist. FATCA ist im wesentlichen eine regulatorische Meldepflicht für ausländische Finanzinstitute über ihre US-Kund:innen.

Die Raiffeisenbanken haben die Bedeutung von FATCA erkannt und erfüllen die FATCA Anforderungen.

Unsere Raiffeisenbank hat sich bereits auf der U.S. IRS Seite mit dem FATCA Status „Participating Finanzial Institution not covered by an IGA; or a Reporting Financial Institution under a Model 2 IGA“ registriert.

Die erhaltene Global Intermediary Identification Number (GIIN) ist im Impressum dieser Homepage veröffentlicht.

Darüber hinaus ist Österreich eine der Jurisdiktionen, die ein Intergovernmental Agreement unterzeichnet haben und von den USA als Jurisdiktion mit abgeschlossenem Intergovernmental Agreement Model 2 behandelt werden.
 

Wenn Sie weitere Fragen haben, kontaktieren Sie bitte das FATCA Team.
briefkasten.fatca@rlbstmk.at

CRS

Der Common Reporting Standard (CRS) kommt in Österreich ab 1. Oktober 2016 durch das Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz (GMSG) zur Anwendung.

Common Reporting Standard (CRS) / Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz (GMSG)

Mitwirkungspolitik gemäß §185 BörseG - inklusive der Grundsätze zur Ausübung von Aktien-Stimmrechten bei der Vermögensverwaltung

Betreffend unsere Raiffeisen Vermögensverwaltung, die wir in Kooperation mit der Raiffeisen Kapitalanlage-GmbH anbieten, möchten wir über unsere Mitwirkungspolitik hinsichtlich der Ausübung von Stimmrechten wie folgt informieren:

Diese Vermögensverwaltungsverträge sehen keine ausdrückliche Ermächtigung für die Bank vor, die mit dem Aktienbestand des Portfolios verbundenen Stimmrechte auszuüben. Daher kann weder die Bank noch die Raiffeisen Kapitalanlage-GmbH, an die die Vermögensverwaltung ausgelagert wurde, Stimmrechte der sich im Portfolio der Kunden befindlichen Aktien ausüben.

Werden für das Portfolio des Kunden Fondsanteilscheine erworben, ist üblicherweise die Verwaltungsgesellschaft des jeweiligen Fonds berechtigt, die im Fondsvermögen befindlichen Stimmrechte aus dem Aktienbestand auszuüben. Bei der Entscheidung, welche Fondsanteilscheine für das Portfolio des Kunden erworben werden, berücksichtigt die Raiffeisen Kapitalanlage-GmbH auch eine von der Fondsverwaltungsgesellschaft veröffentlichte Mitwirkungspolitik hinsichtlich der Stimmrechtsausübung. Kommen Fonds der Raiffeisen Kapitalanlage-GmbH zum Einsatz, so gilt die auf der Homepage der Raiffeisen Kapitalanlage-GmbH veröffentlichte Mitwirkungspolitik.
https://www.rcm.at/corporategovernance

Diese Mitwirkungspolitik der Raiffeisen Kapitalanlage-GmbH gilt auch für den Aktienbestand des Portfolios, sofern die betreffende Aktie in einem Fonds der Raiffeisen Kapitalanlage-GmbH enthalten ist, was regelmäßig zutrifft. Dies betrifft folgende Themen: Überwachung der Gesellschaft, Dialoge mit der Gesellschaft, Zusammenarbeit mit anderen Aktionären, Kommunikation mit anderen Interessenträgern der Aktiengesellschaft, Umgang mit Interessenkonflikten im Zusammenhang mit der Mitwirkung. Für Aktien des Portfolios, die nicht in einem Fonds der Raiffeisen Kapitalanlage-GmbH enthalten sind, sind mangels Wesentlichkeit keine besonderen Mitwirkungsmaßnahmen vorgesehen.

Bei der digitalen Vermögensverwaltung WILL werden Fondsanteilscheine für das Kundenportfolio erworben. Allfällige Mitwirkungsmöglichkeiten aus dem Halten von Aktien stehen somit den Verwaltungsgesellschaften der jeweiligen Fonds und nicht der Bank zu. Kommen Fonds der Raiffeisen Kapitalanlage-GmbH zum Einsatz, so gilt die auf der Homepage der Raiffeisen Kapitalanlage-GmbH veröffentlichte Mitwirkungspolitik.
https://www.rcm.at/corporategovernance

Die Bank sieht von der jährlichen Veröffentlichung der Umsetzung der Mitwirkungspolitik  gemäß § 185 Abs. 1 Z 2 Börsegesetz aus den oben dargelegten Gründen ab.

Alle Informationen finden Sie hier.

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