Steuern
Aktuelle Regelung der Wertpapierbesteuerung und Verlustausgleich für österreichische Privatanleger.
Aktuelle Regelung der Wertpapierbesteuerung und Verlustausgleich für österreichische Privatanleger.
Die aktuellen Regelungen der Wertpapier-Besteuerung sehen vor, dass neben Wertpapier-Erträgen wie Zinsen, Dividenden und Fondserträge auch Kursgewinne von Kapitalvermögen (z.B. aus Aktien, Anleihen, Fondsanteile) und Derivaten (z.B. Zertifikate) der KESt in Höhe von 27,5 Prozent unterliegen. Der automatische KESt-Abzug auf Kursgewinne erfolgt seit 1. April 2012 und wird nur für realisierte Kursgewinne aus (Wertpapier-)Neubestand abgezogen.
Wertpapiere aus Altbestand unterliegen nicht der Kursgewinnbesteuerung
Bei Altbestand handelt es sich um Aktien und Fondsanteile, die vor dem 1. Jänner 2011, sowie Anleihen und Derivate (z.B. Zertifikate), die vor dem 1. April 2012 erworben wurden.
Wertpapiere aus Neubestand sind:
- Aktien und Fondsanteile, die ab dem 1. Jänner 2011 erworben wurden und ab dem 1. April 2012 veräußert werden und
- Forderungswertpapiere und Derivate, die ab dem 1. April 2012 erworben wurden und wieder veräußert werden.
Unterschiedliche Kategorisierung Neubestand
Bei Neubestand ist es möglich, dass die Anschaffungskosten nicht vorhanden sind. Dies kann bei Depotüberträgen und Lieferungen von Wertpapieren der Fall sein, wenn die tatsächlichen Anschaffungskosten von der übertragenden Bank nicht mitgegeben werden bzw. die tatsächlichen Anschaffungskosten nicht nachgewiesen werden können. In diesen Fällen wird der abgeleitete gemeine Wert gemäß § 93 Abs. 4 EStG angesetzt, welcher erheblich vom tatsächlichen Anschaffungswert abweichen kann. Korrekturen sind mittels Entnahmebescheinigung möglich. Ist allerdings kein aktueller Marktpreis, aus dem der abgeleitete gemeine Wert ermittelt werden kann vorhanden, werden die Anschaffungskosten erst bei Verkauf der Wertpapiere vom Verkaufserlös abgeleitet (Neubestand ohne Kurs). In beiden Konstellationen wird bei der Realisierung von Gewinnen die KESt auf Kursgewinne abgezogen. Dieser KESt-Abzug bewirkt allerdings keine Endbesteuerung. Im Zuge der Veranlagung beim Finanzamt sind die tatsächlichen Anschaffungskosten nachzuweisen.
Es kann daher sein, dass zum selben Wertpapier bis zu vier unterschiedliche Steuerpositionen vorhanden sind:
- Neubestand mit Ersatzbemessung
- Neubestand ohne Kurs
- Neubestand
- Altbestand
Bei Verkaufsaufträgen kann individuell festgelegt werden, welcher Bestand verkauft werden soll. Gibt es keinen gesonderten Auftrag, wird der Verkauf anhand der oben angeführten Reihenfolge durchgeführt.
Berechnung der Kursgewinnsteuer
Die Kursgewinnsteuer in Höhe von 27,5 Prozent wird auf den Kursgewinn – die positive Differenz zwischen den Anschaffungskosten (Kaufkurs) und Verkaufskurs – einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Wird ein Wertpapier in mehreren Tranchen zu unterschiedlichen Zeitpunkten erworben, dann werden alle Anschaffungskosten zusammengerechnet und ein Durchschnittspreis gebildet. Mögliche Spesen und Serviceentgelte beim Kauf oder beim Verkauf zählen nicht zu den Anschaffungskosten bzw. werden nicht vom Verkaufserlös abgezogen
BESTEUERUNG VON WERTPAPIEREN AUF EINEN BLICK
Aktien | Aktuelle Regellung |
---|---|
Dividenden | 27,5% KESt |
Realisierte Kursgewinne | 27,5% KESt |
Fonds | Aktuelle Regellung |
---|---|
Inländische Fonds - im Fonds | Abfrage OEKB - Daten zu Meldefonds |
Besteuerung der Kursgewinne | 60% der thasaurierten, realisierten Kursgewinne mit 27,5% (ab Geschäftsjahr 01.1.2014) |
-
Inländische Fonds - im Fonds
-
Besteuerung der Kursgewinne
60% der thasaurierten, realisierten Kursgewinne mit 27,5% (ab Geschäftsjahr 01.1.2014)
-
Verlustausgleich
Automatischer Verlustausgleich im Fonds; Gewinne und Verluste werden innerhalb des Fonds automatisch über alle Assetklassen hinweg ausgeglichen.
Unbeschränkter Verlustvortrag: Realisierte Verluste können zur späteren Gegenverrechnung in folgende Geschäftsjahre vorgetragen werden.
Gegerechnung von Aufwändungen (Kosten): Im Fonds anfallende Kosten können den Erträgen gegengerechnet werden und verringern damit die KESt-Berechnungsbasis.
-
Inländische Fonds - Anleger
-
Besteuerung der Veräußerungsgewinne bei Verkauf von Fondsanteilen
27,5% KESt auf den Differenzbetrag Veräußerungserlös und Anschaffungskosten (ohne Anschaffungsnebenkosten), sofern der Kauf ab 1.1.2011 und der Verkauf nach dem 31.03.2012 erfolgt. Bereits besteuerte Erträge im Fonds werden bei Verkauf im Rahmen der Anschaffungskosten berücksichtigt - es kommt deshalb zu KEINER Dobbelbesteuerung.
-
Ausländische Fonds
-
Zusatzinformation
Steuerrechtliche Kategorisierung:
KESt Meldefonds (Meldung aussüttungsgleiche Erträge, Besteuerung wie inländische Fonds)
KESt Nicht Meldefonds (keine Meldung ausschüttungsgleiche Erträge, pauschal 27,5% KESt auf 90% des jährlichen Kursgewinns, mindestens aber 27,5% KESt auf 10% des Fondswertes am Jahresender, belastet.)
-
Zinsen
27,5% KESt aif Kupon
kein KESt auf Stückzinse
-
Realisierte Kursgewinne
27,5% KESt auf realisierte Kursgewinne inkl. Stückzinsen
-
Wohnbauanlehen
Kupons bis 4% KESt-frei
27,5% KESt auf realsierte Kursgewinne
-
Zinsen
27,5% KESt
-
Realisierte Kursgewinne
27,5% KESt auf realisierte Kursgewinne inkl. Stückzinsen
-
Realisierte Kursgewinne
27,5% KESt
KMU Förderungsgesetz
Der Gewinn eines Unternehmens kann durch die Investition in begünstigte Wirtschaftsgüter gemindert werden, und zwar durch den Kauf von:
- abnutzbaren körperlichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens (z. B. Maschinen) und
- Wertpapieren iSd § 14 Abs 7 Z 4 EStG
Verlustausgleich
Zusätzliche Regelung für Anleihen, Zertifikate und Derivate, die zwischen 1. Oktober 2011 und 1. April 2012 gekauft und nach dem 1. April 2012 verkauft werden.